Tz. 331

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen setzt, so § 15 Abs 2 S 5 UmwStG, die Anwendung des § 11 Abs 2 UmwStG zusätzlich voraus, dass die Beteiligungen an der übertragenden Kö mindestens fünf Jahre vor dem stlichen Übertragungsstichtag bestanden haben.

Mit dieser zusätzlichen, in die Vergangenheit gerichteten Fünfjahresfrist soll verhindert werden, dass durch ein kurzfristiges Engagement einer bisher außenstehenden Pers mit anschließender Spaltung ein Vorgang durch Nichtaufdeckung der stillen Reserven begünstigt wird, der sich wirtsch als das Herauskaufen eines Teilbetriebs darstellt. Dieser Fall ist insbes denkbar, wenn sich im Vorfeld der Spaltung ein neuer Gesellschafter mittels Kap-Erhöhung gegen Aufgeld an der übertragenden Kö beteiligt und er anschließend iRe nicht verhältniswahrenden Spaltung zu Null die Anteile an einer übernehmenden Kö erhält, auf die der ihn interessierende Teilbetrieb im Wege der Ab- bzw Aufspaltung übertragen worden ist.

 

Tz. 332

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Zusatzvoraussetzung des § 15 Abs 2 S 5 UmwStG, bei deren Nichterfüllung § 11 Abs 2 UmwStG nicht anzuwenden ist, dh auf der Ebene der Kö die im übergehenden BV enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern sind, muss von den AE der übertragenden Kö erfüllt werden.

Wegen Besonderheiten bei der Trennung von Gesellschafterstämmen im Vorfeld einer Beteiligung von Finanzinvestoren s Esters/Marenbach (GmbHR 2003, 979).

 

Tz. 333

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 15 Abs 2 S 5 UmwStG enthält, wie auch der S 4 des § 15 Abs 2 UmwStG, eine typisierende Missbrauchsregelung, der gleichfalls entgegengehalten wird, sie sei EU-rechtswidrig, weil sie nicht die Möglichkeit des Gegenbeweises zulässt (s Schumacher, in R/H/vL, 3. Aufl, § 15 UmwStG Rn 272 und s Bleifeld, in F/D, § 15 UmwStG Rn 225).

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