Tz. 9

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Nach § 8 Abs 8 S 5 KStG gelten die vorgenannten Einschränkungen zur Verlustnutzung jedoch nicht, wenn gleichartige BgA zusammengefasst werden, zB mehrere einzelne Bäder zu einem einheitlichen Bäderbetrieb. Nach Frotscher (in F/D, KStG, § 8 Rn 651) ist diese Ausnahmeregelung darin begründet, dass die gleichartigen Betriebe von vornherein als einheitlicher BgA hätten gegründet werden können und daher keine Nachteile bei dem Verlustabzug erleiden sollen. In diesem Fall sind die Verlustvorträge der (vorherigen) Einzel-BgA zusammenzufassen und iRd neuen, einheitlichen BgA abzb (ebenso s Frotscher, in F/D, KStG, § 8 Rn 653). Verluste des zusammengefassten BgA können auf die Einzelbetriebe vor der Zusammenfassung zurückgetragen werden. AA s Kohlhepp (in Sch/F, KStG, § 8 Rn 920); nach der dort vertretenenen Rechts-Auff beschränkt sich der Verlust-Vor- bzw -Rücktrag (entspr der früheren Rechtlage; s § 4 KStG Tz 230) auf die jeweilige Tätigkeit. Nach Frotscher (in F/D, KStG, § 8 Rn 652) ist bei dem Verlustrücktrag der Höchstbetrag von 1 Mio EUR (s § 10d Abs 1 S 1 EStG) nur einmal zu berücksichtigen. Bei Beendigung der Zusammenfassung sind die Verluste verursachungsgerecht auf die einzelnen BgA zu verteilen (s Frotscher, in F/D, KStG, § 8 Rn 653). Begünstigt von der Vorschrift ist (nur) die Zusammenfassung gleichartiger BgA nach § 4 Abs 6 S 1 Nr 1 KStG. Nach Verw-Auff sind die vd Versorgungsbetriebe iSd § 4 Abs 3 KStG (Wasser-, Elektrizitäts-, Wärme- und Gasversorgung) untereinander gleichartig (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rn 4). Dies gilt uE ebenso für die vd Verkehrsbetriebe (zB ÖPNV mit Bussen und mit Bahnen; hierzu auch s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rn 64). Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sind untereinander jedoch nicht gleichartig iSd § 4 Abs 6 S 1 Nr 1 KStG (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rn 4, und s § 4 KStG Tz 132).

Eine Zusammenfassung gleichartiger BgA liegt nach Verw-Auff auch dann vor, wenn zu einem nach § 4 Abs 6 S 1 Nr 2 oder Nr 3 zusammengefassten BgA ein weiterer BgA hinzugefügt werden soll, der (nur) zu einem der bisher zusammengefassten BgA gleichartig ist, wenn dieser Teilbereich des (bisher) zusammengefassten BgA diesem das "Gepräge" gegeben hat (s Schr des BMF v 12.1.2009, BStBl I 2009, 1303, Rn 6ff).

 

Beispiel:

Zu einem durch ein BHKW zusammengefassten Bäder- und Versorgungsbetrieb soll später ein weiteres, von dem ersten räumlich getrenntes Bad hinzugefügt werden. Wenn dem bisher zusammengefassten BgA das Bad das "Gepräge" gegeben hat, kann ein weiteres Bad als "gleichartiger" BgA hinzugefügt werden.

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