Tz. 127

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Eine Sonderstellung nimmt die Förderung der Kultur ein, die sowohl den Zwecken zugeordnet werden kann, bei deren Förderung Spenden und Mitgliedsbeiträge abzb sind (s § 52 Abs 2 S 1 Nr 5 AO), als auch den Zwecken, bei deren Förderung nur Spenden abgezogen werden können (s § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 Nr 2 KStG).

3.3.5.3.1.1 Förderung kultureller Zwecke oder kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen

 

Tz. 128

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die Förderung kultureller Zwecke berechtigt grds auch zum Abzug von Mitgliedsbeiträgen. Bei der Förderung kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind hingegen nur Spenden abzb.

Grds werden solche Mitgliedsbeiträge vom Abzug ausgeschlossen, aus denen bei typisierender Betrachtung überwiegend Leistungen gegenüber Mitgliedern erbracht werden oder die in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung geleistet werden (s Tz 124). Für die Nicht-Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Kö, die kulturelle Betätigungen fördern, welche in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, ist es nicht Voraussetzung, dass die die Beiträge entrichtende Pers sich tats idS in der Kö betätigt. Sie gilt vielmehr aufgr der typisierenden Betrachtungsweise generell für Mitgliedsbeiträge an solche Kö.

3.3.5.3.1.2 Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen bei Körperschaften, die ihren Mitgliedern in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft geldwerte Vorteile gewähren

 

Tz. 129

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 7 KStG sind Mitgliedsbeiträge an Kö, die Kunst und Kultur gem § 52 Abs 2 Nr 5 AO fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 Nr 2 KStG handelt (hierzu s Tz 124ff), auch dann abzb, wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Zu diesen Vergünstigungen gehört zB die Beschaffung von verbilligten oder unentgeltlichen Eintrittskarten für Mitglieder zu Veranstaltungen (Ausstellungen, Konzerte, Theateraufführungen usw), die auch der Allgemeinheit zugänglich sind, Veranstaltungen nur für Mitglieder, Jahresgaben usw. Unschädlich ist jedoch nur die Gewährung einer Vergünstigung im Zusammenhang mit Mitgliedsbeiträgen; für die Abziehbarkeit einer Spende ist die Einräumung einer Gegenleistung in jedem Fall schädlich (s Tz 114ff). Leistet ein KStpfl derartige Beiträge und gibt die gewährten Vorteile (zB Eintrittskarten) unentgeltlich an seine AE weiter, liegt uE eine vGA vor (hierzu s auch Tz 118).

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