Tz. 25

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Lose Verbindungen zwischen vd Unternehmen sind zB Metaverbindungen, Konsortien, Interessengemeinschaften, Gewinngemeinschaften (Pools). Es sind weder Kö noch MU-Gemeinschaften. Ihre Gewinne werden unmittelbar bei den beteiligten Unternehmen erfasst.

 

Tz. 26

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Metaverbindungen sind Gemeinschaften, bei denen ein Unternehmen einzelne oder mehrere Geschäfte einer bestimmten Art im eigenen Namen, aber für gemeinsame Rechnung der Beteiligten durchführt, zB Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, Waren oder Grundstücken.

 

Tz. 27

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Konsortien (Gelegenheitsgesellschaften) sind GbR, die einzelne oder mehrere Geschäfte für gemeinschaftliche Rechnung der beteiligten Unternehmen ausführen.

 

Tz. 28

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Interessengemeinschaften sind Zusammenschlüsse selbstständig bleibender Unternehmen durch vertragliche Vereinbarungen. Die Abmachungen können sich auf den Austausch von Patenten, Erfahrungen, Beteiligungen ua beziehen. Ist zwischen zwei oder mehreren Unternehmen vereinbart, die von den einzelnen Unternehmen erzielten Gewinne nach einem bestimmten Schlüssel untereinander aufzuteilen, so liegt eine Gewinngemeinschaft vor (zu einem Gewinngemeinschaftsvertrag als MU-Schaft, s Urt des BFH v 22.02.2017, BStBl II 2018, 33). Die sog Gewinnpoolungsverträge werden stlich anerkannt, wenn sie ernst gemeint sind, tats ausgeführt werden und wenn keine St-Umgehungen vorliegen.

 

Tz. 29

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Arbeitsgemeinschaften im Handwerk sind Interessengemeinschaften in der Form einer GbR. Die Unternehmen schließen sich zur Erreichung eines gemeinsamen gew Zwecks zusammen. Hier hängt es von der Art der Gewinnermittlung, der Dauer der Gesellschaft und anderen Umständen ab, ob der Gewinn einheitl und gesondert festgestellt oder den Beteiligten unmittelbar zugerechnet wird (s auch § 180 Abs 4 AO).

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