Tz. 34

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Rechtsgrundlage für Erwerbs- und Wirtschaftsgen ist das Ges betr die Erwerbs- und Wirtschaftsgen (GenG) v 01.05.1889 (RGBl I 1889, 55) idF v 16.10.2006 (BGBl I 2006, 2230).

 

Tz. 35

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Danach sind Gen Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren sozialer oder kultureller Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken. Gen müssen mind sieben Genossen haben (s § 4 GenG) und sich bei Gründung ein schriftliches Statut geben (s § 5 GenG), das bestimmten Formvorschriften genügen muss (s §§ 6, 7 GenG). In diesem Statut werden auch der Betrag, bis zu welchem sich die Genossen mit Einlagen beteiligen können/müssen (Geschäftsanteil) sowie die Höhe der hierauf erforderlichen Mindesteinzahlung festgelegt. Die Gen haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen, die Genossen haften nur in Höhe ihres Geschäftsanteils. Die Satzung muss auch die Bildung einer ges Rücklage zur Abdeckung etwaiger Verluste regeln. Rechtsfähigkeit erlangen die Gen mit Eintragung ins Gen-Reg (s § 10 GenG). Im Gegensatz zum GmbH-Anteil ist ein Geschäftsanteil nicht ohne Weiteres übertragbar.

 

Tz. 36

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Unter § 1 Abs 1 Nr 2 KStG fallen auch die nicht ins Gen-Reg eingetragenen und deshalb nicht rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgen (zB nicht rechtsfähige Molkerei- oder Keltergen), nicht aber sonstige genossenschaftliche Vereinigungen alten Rechts, wie zB Deich-, Wasser-, Fischerei- und Berufsgen, die regelmäßig Kö d öff Rechts sind, oder Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgen (dazu s § 3 KStG Tz 1ff), denen die Merkmale einer Gen iSd GenG fehlen. Derartige Rechtsgebilde, dh Vereinigungen, die sich – ohne die ges Voraussetzungen zu erfüllen – lediglich als Gen bezeichnen, können aber nicht rechtsfähige Vereine iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG oder auch BGB-Gesellschaften sein (zur Abgrenzungsproblematik s Tz 46f).

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