Tz. 189

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 50 Abs 7 EStDV ist ein Doppel der Zuwendungsbestätigung von der st-begünstigten Kö aufzubewahren. Es ist auch zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern. Die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme gelten entspr (s Schr des BMF v 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333 Rn 11). Zu dieser Regelung s auch BR-Drs 418/99, 14. Nach dem Wortlaut gelten die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nur für die nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreiten Zuwendungsempfänger, nicht jedoch für jur Pers d öff Rechts/öff Dienststellen oder für Empfänger im EU-/EWR-Ausl ohne Inl-Bezug (hierzu s Tz 132ff).

Die Aufbewahrungspflicht entfällt in den Fällen, in denen der Zuwendungsempfänger die Zuwendungsbestätigung nach § 50 Abs 2 EStDV elektronisch der für die Besteuerung des Zuwendenden zuständigen Fin-Beh übermittelt hat (s Tz 183). Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht beim vereinfachten Nachw nach § 50 Abs 4 EStDV (s Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl., Rn 8.109).

Bei Sachzuwendungen und bei Aufwandsspenden müssen sich aus den Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert der Zuwendung ergeben (s § 50 Abs 7 EStDV idF des Ges v 18.07.2016; hierzu s Tz 195), bei Aufwandsspenden zudem die Verzichtserklärung des Zuwendenden.

 

Tz. 190

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Fraglich ist, wie lange das Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren ist. UE ist die Vorschrift über "abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe" nach § 147 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 3 AO entspr anzuwenden; die Aufbewahrungsfrist beträgt hiernach sechs Jahre (ebenso s Ellerbeck in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 9 Rn 139). AA s Baldauf (ZKF 2017, 176), nach dessen Rechts-Auff nicht-elektronische Zuwendungsbestätigungen 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Die Archivierungsfrist für elektronischen Zuwendungsbestätigungen beträgt nach Baldauf (aaO) sieben Jahre.

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