Tz. 145

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Eine PersGes kann – anders als eine Kap-Ges – nur dann OT sein, wenn sie eine gew Tätigkeit iSd § 15 Abs 1 Nr 1 EStG ausübt, mit der auch ein Einzelunternehmen OT sein könnte. Die Tätigkeit muss mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden. Die Fin-Verw versteht, wie im Folgenden dargestellt, die für die OT-Eignung erforderliche Gewerblichkeit als eine solche besonderer Art. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass damit Ausweggestaltungen zur früheren Mehrmütterorganschaft verhindert werden sollen. Es erscheint jedoch fraglich, ob diese strengere Auslegung seitens der Fin-Verw in dem Wortlaut des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG Ausdruck gefunden hat. Dies wird, wie im Folgenden bei den Einzelfragen erläutert, von der weitaus hM verneint.

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