Die Regelung über die erhöhten Absetzungen gilt entsprechend, wenn nicht das gesamte Gebäude, aber ein Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist.[1] Auch Herstellungskosten an unselbstständigen Gebäudeteilen wie z.  B. an Kellergewölben, Treppenhäusern, Fassaden usw. sind begünstigt.[2] Darüber hinaus können auch Gebäudeteile, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind, sowie Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume erhöht abgeschrieben werden.[3] Die Begünstigung erstreckt sich jedoch nicht auf baulich selbstständige Anlagen, die nicht Teil des Denkmals sind. Etwas anderes gilt aber, wenn zwischen solchen Baulichkeiten und dem Denkmal ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang besteht.[4]

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