Abkommen Fundstelle Inkrafttreten
BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I
mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S.

Vereinigtes Königreich

30.03.2010/ 2010 1333 2011 469 2011 536 2011 485
17.03.2014/ 2015 1297 2016 192 2016 136 2016 195
12.01.2021 2021 666 2022 215 2022 124 2022 218
Besonderheiten: keine
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 26.11.1964 01.01.1960 29.05.1971
Revisionsprotokoll 30.03.1970 30.05.1971 31.12.2010
DBA 30.03.2010 01.01.2011 31.12.2015
Revisionsprotokoll 17.03.2014 01.01.2016 31.12.2021
Revisionsprotokoll 12.02.2021 01.01.2022 aktuell
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
  Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "ein Vertragsstaat" / "der andere Vertragsstaat"
  2. "Deutschland"
  3. "Vereinigtes Königreich"
  4. "Person"
  5. "Gesellschaft"
  6. "Unternehmen"
  7. "Geschäftstätigkeit"
  8. "Unternehmen eines Vertragsstaats"
  9. "internationaler Verkehr"
  10. "Staatsangehöriger"
  11. "zuständige Behörde"
  Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 Ansässige Person
Abs. 1 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 3 Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 4 Regelung für Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt
Art. 5 Betriebsstätte
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. eine Geschäftsstelle
  4. eine Fabrikationsstätte
  5. eine Werkstätte
  6. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen
Abs. 3 Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet
Abs. 4 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
  6. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt
Abs. 4A Umgehungen Keine Anwendung von Abs. 4 bei Umgehungen
Abs. 5 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte)

Ausnahmen:

  • Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 6
  • Tätigkeit der Person beschränkt sich auf Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten i. S. d. Abs. 4
Abs. 6 Unabhängiger Vertreter Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt
Abs. 7 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Abs. 8 Definition Eng verbundene Person oder Unternehmen
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Abs. 1

Einkünfte

Besteuerungsrecht

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt

Belegenheitsstaat darf besteuern
 

Besteuerung in D

  • Unbeschränkte Stpfl
  • Beschränkte Stpfl

Nur Deutschland darf besteuern (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a)

Deutschland darf nicht besteuern (Art. 6 Abs. 1)
Abs. 2 Definition "unbewegliches Vermögen"
Abs. 3 Definition Einkünfte
Abs. 4 Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
Art. 7 Unternehmensgewinne
Abs. 1 S. 1

Einkünfte

Besteuerungsrecht

Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat

Nur Unternehmensstaat darf besteuern
 

Besteuerung in D

  • Unbeschränkte Stpfl
  • Beschränkte Stpfl

Nur Deutschl...

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