(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. |
§ 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt, |
3. |
§ 12 Abs. 2 oder 3 Satz 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 10 zuständigen Behörden.
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