Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung - Beitragspflicht - Versorgungsbezüge - Zahlstelle - Meldepflicht - Mitteilungspflicht - Einbehalt, Verschulden - Nachforderung - Gesetzesänderung - Gesundheits-Reformgesetz - Meldeverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge von Versorgungsbezügen war nach früherem Recht nicht schon deswegen aus Verschulden der Zahlstelle unterblieben, weil aus dem ihr vorliegenden Rentenbescheid die Krankenversicherungspflicht erkennbar war (Bestätigung von BSG vom 23.5.1989 - 12 RK 30/88 = SozR 2200 § 393a Nr 2).

2. Beiträge auf Versorgungsbezüge, die für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB 5 am 1.1.1989 noch geschuldet, aber erst später geltend gemacht werden, sind von der Krankenkasse beim Versicherten zu erheben und nicht durch die Zahlstelle von den Versorgungsbezügen einzubehalten.

 

Normenkette

GRG Fassung 1988-12-20; SGB V § 202 Fassung 1988-12-20; RVO § 393a Abs. 2 S. 2 Fassung 1981-12-01, S. 5 Fassung 1981-12-01, S. 6 Fassung 1981-12-01, S. 1 Fassung 1981-12-01; SGB V § 256 Abs. 2 S. 1 Fassung 1988-12-20

 

Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 03.05.1991; Aktenzeichen L 4 Kr 2653/90)

SG Mannheim (Entscheidung vom 26.10.1990; Aktenzeichen S 12 Kr 1040/90)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Krankenversicherungsbeiträge von Versorgungsbezügen.

Die 1908 geborene Klägerin ist aufgrund des Bezuges von Altersruhegeld aus der Rentenversicherung seit 1969 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert und Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Seit 1983 bezieht sie auch eine Witwenrente aus der Rentenversicherung und außerdem Versorgung von der beigeladenen Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Von diesen Versorgungsbezügen erfuhr die Beklagte erst im Juli 1989. Daraufhin verlangte sie mit Bescheiden vom 16. November 1989 und 11. Januar 1990 rückständige Beiträge auf die Versorgungsbezüge für die Zeit von Dezember 1984 bis April 1989 in Höhe von 2.016,66 DM. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 11. April 1990).

Das Sozialgericht (SG) Mannheim hat die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 1990 abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ihr mit Urteil vom 3. Mai 1991 stattgegeben. Für die Zeit vor 1989 scheide eine Nachforderung der Beiträge aus, weil deren Einbehalt nicht ohne Verschulden der Beigeladenen unterblieben sei. Auch für die Monate Januar bis April 1989 sei die Forderung der Beklagten unbegründet, weil insofern eine Beitragsschuld durch Einbehalt der Zahlstelle zu tilgen sei.

Mit ihren Revisionen rügen die Beklagte und die Beigeladene ua eine Verletzung des § 393a Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Im Revisionsverfahren hat die Beklagte den Klageanspruch teilweise anerkannt: Den Beitrag für Dezember 1984 verlangt sie nicht mehr, und für die Zeit von Januar bis April 1989 besteht sie nicht mehr auf der Zahlung durch die Klägerin an sich (die Krankenkasse). Die Klägerin hat das Teil-Anerkenntnis angenommen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

das Urteil des LSG vom 3. Mai 1991 aufzuheben, soweit es die

Beitragsschuld und die Beitragszahlung für die Zeit von Januar 1985 bis

Dezember 1988 sowie die Beitragsschuld für die Zeit von Januar bis April

1989 betrifft und insoweit die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des

SG vom 26. Oktober 1990 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revisionen zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind begründet.

Mit den Bescheiden vom 16. November 1989 und vom 11. Januar 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 1990 hat die Beklagte inhaltlich zwei Verfügungen getroffen. Einmal hat sie festgestellt, daß die Klägerin Beiträge von den Versorgungsbezügen für die Zeit von Dezember 1984 bis April 1989 schuldet. Zum zweiten hat sie die Zahlung dieser Beiträge von der Klägerin an sich (die Krankenkasse) verlangt. Infolge des angenommenen Teil-Anerkenntnisses ist der Rechtsstreit gemäß § 101 Abs 2 SGG für den Monat Dezember 1984 in vollem Umfang erledigt, weil die Beklagte diesen Beitrag nicht mehr verlangt. Für die Monate Januar bis April 1989 ist die Erledigung nur teilweise eingetreten. Die Beklagte fordert insofern lediglich die Zahlung nicht mehr an sich (die Krankenkasse), sondern will später den Einbehalt durch die Beigeladene nachholen lassen. Sie hält jedoch daran fest, daß die Beiträge als solche auch für diese Zeit (Januar bis April 1989) noch geschuldet werden. Zu entscheiden ist demnach insgesamt darüber, ob die Klägerin die Beiträge für die Zeit von Januar 1985 bis April 1989 noch schuldet und ob sie die Beiträge für die Zeit von Januar 1985 bis Dezember 1988 selbst an die beklagte Krankenkasse zu zahlen hat. Insofern sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig.

Die Beiträge auf die Versorgung von der beigeladenen VBL wurden von der Klägerin für die Zeit von Januar 1985 bis April 1989 geschuldet. Versicherungspflichtige Rentner wie die Klägerin hatten von einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst Beiträge zu tragen. Das ergab sich bis zum 31. Dezember 1988 aus § 381 Abs 2 Satz 1, § 385 Abs 1 Satz 1 Halbs 1, § 180 Abs 5 Nr 2, Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO. Anschließend wurde dieses vom 1. Januar 1989 an in § 250 Abs 1 Nr 2, § 223 Abs 2 Satz 1, § 237 Satz 1 Nr 2 und § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) idF des Art 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) ebenso geregelt, wobei § 250 SGB V nunmehr seit dem 1. Januar 1992 idF des Art 4 Nr 18 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) gilt.

Die Klägerin ist von der Beitragsschuld nicht frei geworden, weil früher der Einbehalt der Beiträge von den Versorgungsbezügen unterblieben ist. Für die Zeit von Januar bis April 1989 folgt das aus § 256 Abs 2 Satz 1 iVm § 255 Abs 2 Satz 1 SGB V. In der Zeit vorher hatten sogenannte große Zahlstellen wie die Beigeladene nach § 393a Abs 2 Satz 2 RVO die Beiträge von den Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu entrichten. Waren in einem Monat keine Beiträge einbehalten worden, so durften sie nach § 393a Abs 2 Satz 5 RVO nur bei der nächsten Zahlung von Versorgungsbezügen einbehalten werden. War die Einbehaltung weiterer Beiträge ohne Verschulden der Zahlstelle unterblieben, so oblag der Beitragseinzug gemäß § 393a Abs 2 Satz 6 RVO der zuständigen Krankenkasse. Diese Vorschrift greift hier ein, weil ein Verschulden der Beigeladenen nicht vorlag.

Wie der Senat schon in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 (SozR 2200 § 393a Nr 2) dargelegt hat, war der Weg zur Beitragserhebung von Versorgungsbezügen gesetzlich im einzelnen geregelt. Zunächst hatte nach § 317 Abs 8 Satz 1 RVO der Versicherungspflichtige der zuständigen Krankenkasse die Höhe der Versorgungsbezüge und die Zahlstelle mitzuteilen. Wer diese Meldepflicht schuldhaft verletzte, handelte nach § 530 Abs 1 Nr 1 RVO ordnungswidrig. Wenn der Versicherungspflichtige die Versorgungsbezüge gemeldet hatte, mußte die Krankenkasse nach § 317 Abs 8 Satz 2 RVO der Zahlstelle unverzüglich mitteilen, daß der Versicherungspflichtige Beiträge nach § 381 Abs 2 RVO zu entrichten hatte. Die Krankenkasse hatte ferner nach § 393a Abs 2 Satz 1 RVO dem Versicherten und der Zahlstelle die Höhe der nach Versorgungsbezügen zu zahlenden Beiträge anzugeben, wobei gegenüber Versicherten - zumindest in Streitfällen - ein Bescheid zu erteilen war (vgl BSGE 60, 274, 275/276 = SozR 2200 § 385 Nr 16). Erst wenn die Mitteilung an die Zahlstelle erfolgt war, war diese in der Lage und verpflichtet, die Beiträge einzubehalten. Daß der Gesetzgeber sich das Verfahren in der dargelegten zeitlichen Abfolge so vorgestellt hat, ergibt sich auch aus dem Gesetzgebungsverfahren (BT-Drucks 9/458 S 30; BT-Drucks 9/884 S 59 zu Art 2 Nr 9 - § 317 RVO - und zu Art 2 Nr 15 - § 393a RVO).

Im vorliegenden Fall ist der Beigeladenen als Zahlstelle vor 1989 nicht in der vorgeschriebenen Weise mitgeteilt worden, daß Beiträge von den Versorgungsbezügen zu entrichten waren. Nach Ansicht des LSG soll die Beigeladene dennoch ein Verschulden treffen, weil ihr der Rentenbescheid vorgelegen habe und daraus ohne weiteres zu ersehen gewesen sei, daß die Klägerin als Rentnerin krankenversichert gewesen sei und einen Beitragszuschuß erhalten habe. Dieses habe die Beigeladene lediglich zur Kenntnis zu nehmen und auszuwerten brauchen oder zumindest Rückfrage halten müssen.

Einer solchen Auffassung ist der erkennende Senat schon in dem erwähnten Urteil vom 23. Mai 1989 (SozR 2200 § 393a Nr 2) nicht gefolgt. In jenem Verfahren hatte das damalige Berufungsgericht eine ähnliche Ansicht vertreten. Deshalb hat der erkennende Senat in seinem Urteil ausgeführt, daß auch große Zahlstellen wie die Beigeladene nicht von sich aus - etwa anhand ihnen vorliegender Rentenbescheide - nach der Versicherungs- und Beitragspflicht zu forschen sowie ggf Beiträge einzubehalten und zu entrichten hatten. Hieran hält der Senat fest. Es war nicht Aufgabe der Zahlstellen, die Voraussetzungen für den Beitragseinbehalt zu schaffen, dh bei den Versorgungsempfängern nach ihrer Krankenkasse und dann bei dieser nach dem maßgebenden halben Beitragssatz (§ 385 Abs 2a RVO) sowie etwaigen anderen beitragsrechtlich erheblichen Angaben zu fragen, um so die Versorgung einem Beitragseinbehalt für die Krankenversicherung zuführen zu können. Damit wären den Zahlstellen vielmehr über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus Aufgaben der Krankenversicherung aufgebürdet worden. Ermittlungen der genannten Art durch die Zahlstellen wären auch rechtlich kaum zulässig gewesen und möglicherweise bei den Versorgungsempfängern auf Widerstand gestoßen. Erst als das Meldeverfahren vom 1. Januar 1989 an in § 202 SGB V neu geregelt wurde, ist für die Zahlstelle eine Rechtsgrundlage zur Ermittlung der zuständigen Krankenkasse beim Versorgungsempfänger (Satz 1, 2) sowie für eine entsprechende Auskunftspflicht der Versorgungsempfänger gegenüber der Zahlstelle (Satz 3) geschaffen worden. Nunmehr begeht sogar der für die Zahlstelle Verantwortliche eine Ordnungswidrigkeit, wenn er schuldhaft entgegen § 202 Satz 1 SGB V eine Meldung nicht erstattet (§ 307 Abs 1 Nr 1 Buchst c SGB V). Die früher grundlegend andere gesetzliche Regelung des Verfahrens zur Erfassung der Versorgungsbezüge (§ 317 Abs 8, § 393a Abs 2 RVO) kann nicht in einer Weise angewandt werden, als hätte schon damals die Neuregelung des § 202 SGB V gegolten.

Es steht auch kein Fehlverhalten der beklagten Krankenkasse fest, das den rechtzeitigen Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle vereitelt hätte. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von dem des erwähnten Urteils vom 23. Mai 1989 (SozR 2200 § 393a Nr 2). Dort hatte der versicherte Rentner die Versorgungsbezüge schon vor Inkrafttreten der Beitragspflicht zum 1. Januar 1983 auf einem Fragebogen der Krankenkasse angegeben und ihr sogar die Zahlung der Beiträge angeboten, deren Entgegennahme diese jedoch unter Hinweis auf einen künftigen Beitragseinbehalt durch die Zahlstelle abgelehnt hatte. Wenn unter diesen Umständen der Einbehalt später unterblieb, wurde der Versicherte frei, auch wenn die Krankenkasse die Mitteilung an die Zahlstelle versäumt hatte und die Zahlstelle aus diesem Grunde den Einbehalt nicht hatte vornehmen können. Im vorliegenden Fall sind demgegenüber die Versorgungsbezüge der Beklagten erst 1989 bekannt geworden. Allgemeine Hinweise auf die Meldepflichten haben nicht zu einer früheren Erfassung geführt. Daß die Krankenkassen ihre Versicherten einzeln anschrieben, war nach den Gesetzesmaterialien nicht erforderlich (BT-Drucks 9/884 S 59 zu Art 2 Nr 15 - § 393a RVO). Dennoch hat die Beklagte nach ihrem im Berufungsurteil wiedergegebenen Vorbringen im Jahre 1982 eine Anfrageaktion durchgeführt. Dabei konnte jedoch die Versorgung der Klägerin noch nicht erfaßt werden, weil sie diese erst ab 1983 erhielt.

Hiernach kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, die nicht verjährte Beitragsschuld für die Zeit ab Januar 1985 noch festzustellen. Dem steht ein früherer Beitragsbescheid, der etwa nur für die Zukunft geändert werden durfte, nicht entgegen. Denn ein solcher ist nicht ergangen, weil die Beiträge auf die Renten der Klägerin von den Rentenversicherungsträgern einzubehalten waren (§ 393a Abs 1 RVO) und der Beklagten weitere beitragspflichtige Einnahmen vor der Erteilung des ersten Beitragsbescheides im Jahre 1989 nicht bekannt waren. Durch einen Verbrauch der Versorgungsbezüge erlischt die Beitragsforderung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht. Für eine Verwirkung fehlt es an einem rechtlich beachtlichen Verwirkungsverhalten der Beklagten. Auch eine unverschuldete Unkenntnis der Klägerin, die bei ihrem Alter und der komplizierten, hinsichtlich der Erfassung der Versorgungsbezüge verbesserungsbedürftigen gesetzlichen Regelung vorgelegen haben mag und verständlich wäre, kann ihr die Nachforderung nicht ersparen. Von ihr werden immerhin wegen Verjährung Beiträge für die Jahre 1983 und 1984 nicht mehr verlangt, während Rentner, die ihre Versorgungsbezüge schon bei Beginn der Beitragspflicht zum 1. Januar 1983 gemeldet haben, seit 1983 Beiträge entrichten. Auch hat der Senat in einem weiteren Urteil vom 23. Mai 1989 (SozR 2200 § 393a Nr 3) zum früheren Recht bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die Nachholung eines unterbliebenen Einbehalts für nicht verjährte Beiträge gebilligt. Schließlich hat die Beklagte im Bescheid vom 11. Januar 1990 angekündigt, Ratenzahlungen zulassen zu wollen.

Die rückständigen Beiträge für die Zeit von Januar 1985 bis Dezember 1988 sind gemäß § 393a Abs 2 Satz 6 RVO von der Krankenkasse beim Versicherten einzuziehen, auch wenn sie erst im Jahre 1989 geltend gemacht worden sind. Zwar ist § 393a Abs 2 RVO durch Art 5 Nr 2 GRG mit Wirkung vom 1. Januar 1989 (Art 79 Abs 1 GRG) gestrichen und der Einzug rückständiger Beiträge in § 256 Abs 2 Satz 1 iVm § 255 Abs 2 Satz 1 SGB V iS eines Einbehalts durch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge neu geregelt worden. Der Senat hat jedoch schon am Ende seines Urteils vom 23. Mai 1989 (SozR 2200 § 393a Nr 2) ausgeführt, daß das neue Recht auf Rückstände aus der Zeit vorher noch keine Anwendung findet. Dieses gilt nicht nur, wenn wie in jenem Verfahren die rückständigen Beiträge noch vor 1989 geltend gemacht worden sind, sondern auch, wenn dieses - wie hier - erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts geschehen ist. Dem GRG ist keine Regelung zu entnehmen, nach der rückständige Beitragsforderungen für die Vergangenheit, die wegen unterbliebenen Einbehalts durch die Zahlstelle auf die Krankenkasse übergegangen waren (§ 393a Abs 2 Satz 5, 6 RVO), nunmehr wiederum durch die Zahlstellen einzuziehen wären. Dieses würde die Zahlstellen im Nachhinein mit der Nachholung von Beitragseinbehalten belasten, die nach früherem Recht nicht zu ihren Aufgaben gehörte. Demnach sind die Beitragsrückstände für die Zeit vor 1989 noch nach Maßgabe des früheren Rechts zu begleichen, hier also durch Zahlung der Klägerin an die beklagte Krankenkasse. Lediglich für die Beiträge, die auf Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Januar 1989 an entfallen, besteht auch hinsichtlich der Rückstände ein Einzugsrecht der Krankenkassen nicht mehr, sondern ist ein Einbehalt durch die Zahlstellen vorzunehmen, was jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist.

Hiernach war das Urteil des LSG in dem beantragten Umfang aufzuheben und insofern das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60306

BB 1992, 2007 (S)

DB 1992, 2346 (K)

RegNr, 20336 (BSG-Intern)

BR/Meuer SGB V § 202, 19-03-92, 12 RK 58/91 (LT1-2)

BetrAV 1992, 234-235 (ST)

USK, 92104 (LT1-2)

ZBR 1993, 96 (L)

EzS, 50/218 (LT1-2)

NZS 1992, 101-102 (LT1-2)

SozR 3-2200 § 393a, Nr 2 (LT1-2)

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