Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1992 wird abgeändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 23. November 1988 und 16. Oktober 1989 verurteilt, dem Kläger unter Rücknahme seiner Bescheide vom 8. Mai 1980, vom 23. Januar 1981 und vom 19. Juni 1981 ab 1. Januar 1984 Versorgungsleistungen in der bis zum 31. März 1980 gewährten Höhe zu erbringen. Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9. Juli 1990 zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen Kosten aller Rechtszüge zu erstatten. Sonstige Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Beklagte dem 1980 aus Schlesien in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelten Kläger die ersatzlos entzogene Versorgungsrente wiederzugewähren hat.
Der 1920 geborene Kläger hat bis März 1980 als deutscher Volkszugehöriger in Polen gelebt. Auf seinen Antrag vom Januar 1966 bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 8. November 1967 ab 1. Januar 1967 Auslandsversorgung (Teilversorgung nach § 64 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz ≪BVG≫) in Höhe von 45,– DM monatlich. Dabei war er nach Aktenlage von Schädigungsfolgen (SF) mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 vH ausgegangen.
Im Oktober und November 1973 weilte der Kläger vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei stellte der ärztliche Dienst des Beklagten fest, daß die SF schon 1967 nur eine MdE um 10 vH verursacht hatten. Von einer Aufhebung des Bescheides vom 8. November 1967 nach dem damaligen § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) sah der Beklagte ab.
Im März 1980 übersiedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland. Aufgrund einer „Benachrichtigung” des Versorgungsamtes Münster vom 8. Mai 1980 stellte der Beklagte die bisher gewährte Versorgung zum 31. März 1980 ein. Durch die Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland sei eine Änderung der Verhältnisse iS des seinerzeitigen § 62 Abs 1 Satz 1 BVG eingetreten, die zum Wegfall der Voraussetzungen für eine Auslandsversorgung geführt habe. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt die „Benachrichtigung” nicht. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 23. Januar 1981 erkannte der Beklagte erstmalig SF und einen Heilbehandlungsanspruch nach dem BVG an, lehnte aber die Gewährung von Versorgungsrente ab. Durch die SF „unter geringer Deformierung verheilter Deckplatteneinbruch des 3. Lendenwirbelkörpers, Narben am rechten Schultergürtel nach Weichteildurchschuß, Narbe oberhalb der linken Augenbraue und auf dem Nasenrücken” werde eine MdE um weniger als 25 vH verursacht. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1981), die Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf am 9. Juli 1982 zurückgenommen. Wiederholte Zugunstenanträge (§ 44 Sozialgesetzbuch – Verwaltungsverfahren ≪SGB X≫) des Klägers blieben erfolglos.
Mit streitbefangenem Bescheid vom 23. November 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 1989 lehnte der Beklagte den dritten Zugunstenantrag des Klägers ab. Nach Klageabweisung durch das SG (Urteil vom 9. Juli 1990) sprach das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 25. November 1992 dem Kläger ab Januar 1984 Inlandsversorgung nach einer MdE um 25 vH zu. Der Beklagte habe zwar im Januar 1981 SF weder übersehen noch zu gering bewertet. Nach § 44 SGB X müsse er aber seinen Bescheid vom 23. Januar 1981 dennoch aufheben, weil dieser gegen § 62 Abs 3 BVG verstoßen habe. Dieser Bestimmung zufolge dürfe bei Versorgungsberechtigten, welche wie der Kläger das 55. Lebensjahr vollendet hätten, die MdE nach Ablauf von zehn Jahren seit Feststellung nicht mehr niedriger festgestellt werden. Die MdE des Klägers sei bereits durch die Gewährung der Teilversorgung festgestellt worden. Die Teilversorgung habe nach Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zu Polen im September 1972 eine normale, lediglich gekürzte Vollversorgung dargestellt. Das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 26. Februar 1986 (Az 9a RV 36/84) stehe dieser Sichtweise nicht entgegen, sei auch wohl als überholt anzusehen und habe jedenfalls keinen Fall betroffen, in welchem § 62 Abs 3 BVG anwendbar gewesen sei.
Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, ein im Rahmen der Auslandsversorgung ergangener Teilversorgungsbescheid entfalte für die Inlandsversorgung keine Bindungswirkung. Er, der Beklagte, habe 1967 nur einen bestimmten Zahlbetrag zuerkannt, nicht aber SF mit einer bestimmten MdE. Vertrauensschutz hinsichtlich derartiger Anspruchsgrundlagen bestehe nicht. Die Teilversorgung sei zu Recht wegen Wohnsitzverlegung entzogen worden. Denn diese habe eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Lasten des Klägers dargestellt. Aber auch wenn das nicht zutreffen sollte, könne der Kläger heute nicht mehr auf der Grundlage der ehemaligen Auslandsversorgung Rentenleistungen verlangen. Denn es sei nicht Sinn des § 44 SGB X, dem Berechtigten mehr zu geben, als ihm nach materiellem Recht zustehe. Nach materiellen Rechtsvorschriften habe der Kläger nie einen Versorgungsanspruch besessen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision des Beklagten.
Er hält das Urteil des LSG für richtig.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Er muß nicht, wie es das LSG entschieden hat, die Teilversorgung des Klägers in eine Vollversorgung umwandeln. Er ist aber auch nicht, wie das SG entschieden hat, von jeder Leistung freigestellt. Der Kläger hatte, als er 1980 in die Bundesrepublik zuzog, Anspruch darauf, daß ihm die seit 1967 gezahlte Teilrente weitergezahlt wurde. Diesem Anspruch konnte weder entgegengehalten werden, daß die Voraussetzungen der Teilrente durch den Zuzug in die Bundesrepublik weggefallen seien (Bescheid vom 8. Mai 1980), noch daß die Voraussetzungen dafür von Anfang an nicht vorgelegen hätten (Bescheid vom 23. Januar 1981 idF des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1981). Weil der Kläger diese Bescheide bindend werden ließ, sind sie nach § 44 SGB X insoweit zurückzunehmen mit der Folge, daß ihm die Teilrente für vier Jahre rückwirkend von seinem Antrag an (1988) wieder zu bewilligen und nachzuzahlen ist.
Mit seinem im Oktober 1988 gestellten Zugunstenantrag hat der Kläger nicht nur die Aufhebung des Bescheides vom 23. Januar 1981 idF des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 1981 begehrt, mit welchem der Beklagte die Gewährung von Inlandsversorgung abgelehnt hatte, sondern zugleich auch die Aufhebung des Bescheides vom 8. Mai 1980, mit welchem sein Anspruch auf Auslandsversorgung entzogen worden war. Dieser Bescheid war rechtswidrig, weil eine gesetzliche Grundlage für die Entziehung der Leistung nicht vorhanden war. Die Begründung des Wohnsitzes im Inland war keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse zu Lasten des Klägers, sondern allenfalls zu seinen Gunsten, denn diese Änderung war nur geeignet, den Anspruch zu begründen, daß die Teilrente auf Inlandsniveau angehoben wurde. Daß aus Gründen der Organisation der Versorgungsverwaltung das Auslandsversorgungsamt (hier Münster) die Zahlung der Auslandsrente einzustellen und das Wohnsitzamt (Düsseldorf) über die Anhebung auf Inlandsniveau zu entscheiden hatte, hat nicht zur Folge, daß unabhängig von der Bewilligung der Vollrente zunächst die Teilrente entzogen werden konnte. Die Teilrente war auch nicht durch den Wohnsitzwechsel von Polen nach Deutschland ohne weiteres, dh ohne besonderen Verwaltungsakt, gegenstandslos geworden. Der Wohnsitzwechsel ließ den grundsätzlich bestehenden Versorgungsanspruch unberührt und konnte sich nur auf seine Höhe auswirken. Darüber war nach § 48 SGB X zu entscheiden. Erst die Bewilligung der Vollrente konnte ohne besonderen Aufhebungsakt zum Wegfall der Teilrente führen, weil diese darin aufgeht. Falls aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 5. Dezember 1972 (SozR Nr 6 zu § 64 BVG) gefolgert werden könnte, die Teilrente könne allein wegen des Zuzugs in die Bundesrepublik entzogen werden, wird dies nicht weiter vertreten.
Grund für eine Entziehung der Teilversorgung konnte auch nicht sein, daß der Bescheid vom November 1967 rechtswidrig war. Dem Kläger stand zwar, wie das LSG unangegriffen und für den Senat verbindlich festgestellt hat, von Anfang an deshalb kein Anspruch auf eine Teilversorgung zu, weil die SF keine MdE von mindestens 25 vH begründet haben. Teilversorgung-Ost nach § 64 Abs 2 Satz 2 bis 4 BVG durfte nur gewährt werden, wenn dem Beschädigten ein ruhender Versorgungsanspruch zustand, welcher zumindest den Anspruch auf eine Grundrente auslösen konnte. Im Jahre 1980 konnte der Bescheid, wie schon der Beklagte selbst zutreffend erkannt hat, nicht nach § 41 KOVVfG aufgehoben werden, ebensowenig war dies später nach dem am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 45 SGB X möglich. Einer solchen Aufhebung stand bereits entgegen, daß der Kläger zu dieser Zeit mehr als zehn Jahre die Teilversorgung unbeanstandet bezogen hatte und inzwischen mehr als 55 Jahre alt war. Nach § 62 Abs 3 BVG ist bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, die MdE wegen Besserung des Gesundheitszustandes nicht niedriger festzusetzen, wenn sie in den letzten zehn Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist. Diese Vorschrift gilt grundsätzlich auch für Versorgungsberechtigte in Polen, die Teilversorgung bezogen haben (BSG SozR 3100 § 62 Nr 22). Im Falle des Klägers geht es allerdings nicht darum, daß sich sein Gesundheitszustand gebessert hätte, sondern darum, daß die heute vorhandenen SF schon damals keine MdE begründeten, die für einen Rentenanspruch ausreichte. Der Senat hat aber den in § 62 Abs 3 BVG enthaltenen Grundgedanken auf den Fall einer von Anfang an unzutreffenden Leistungsbewilligung übertragen und diesen Sachverhalt gleich behandelt (BSG SozR 3-3100 § 62 Nr 1). Eine Rücknahme der Teilversorgung des Klägers war danach bereits im Jahre 1980 nicht mehr möglich.
Die Versorgungsverwaltung hat damit ohne ausreichende Rechtsgrundlage einen Bescheid zurückgenommen, der seinerseits eine rechtswidrige Begünstigung jedenfalls zum Zeitpunkt seines Erlasses darstellte. Dies steht aber einer Pflicht zur Rücknahme der Aufhebungsbescheide von 1980/1981 gemäß § 44 SGB X nicht entgegen. In der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 5870 § 2 Nr 44; BSG SozR 1300 § 44 Nr 38) wird allerdings ebenso wie im Schrifttum (vgl Schneider-Danwitz, GesamtKomm, RdNr 18 zu § 44 SGB X; Steinwedel in Kasseler Komm, RdNr 32 zu § 44 SGB X; derselbe in DAngVers 1989, 372 f) verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, daß das Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ausschließlich der Herstellung der materiellen Gerechtigkeit diene, so daß der Betroffene nicht die Wiedereinräumung einer ihm materiell nicht zustehenden Rechtsposition verlangen könne. Der Senat stimmt dem im Grundsatz zu. Daraus folgt aber nicht, daß die rechtswidrige Rücknahme eines Verwaltungsakts, der eine nach § 62 Abs 3 BVG unaufhebbar gewordene rechtswidrige Leistungsbewilligung aufhebt, nicht auch nach dieser Vorschrift zu korrigieren wäre. Denn zumindest in diesem Falle stellt die wegen des langjährigen, unangefochtenen Leistungsbezugs erworbene Vertrauensstellung eine Rechtsposition dar, die (trotz ihres rechtswidrigen Ursprungs) nicht mehr entzogen werden kann. Sie ist nicht bloß eine formale Rechtsposition, sondern bildet einen materiellen Grund für das Behaltendürfen der Leistung. Es kann hier offenbleiben, ob das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das im Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Grundgesetz (GG) verankert ist, auch in anderen Fällen, in denen die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte unzulässig ist (vgl etwa § 45 Abs 3 SGB X) die Anwendung des § 44 SGB X auf unrechtmäßige Aufhebungs- oder Rücknahmebescheide rechtfertigt. Dafür spricht allerdings, daß der Vertrauensschutzgedanke als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung im Rahmen des § 44 SGB X auch nicht deshalb vernachlässigt werden darf, weil durch den rechtswidrigen Rücknahmebescheid das weitere Vertrauen auf ein Behaltendürfen der Leistung zerstört worden sei (so aber Steinwedel, aaO). Denn dies ändert nichts daran, daß es sich auch bei der unzulässigen Entziehung einer zu Unrecht zuerkannten, aber wegen ihres langjährigen Bezugs geschützten Leistung um einen rechtswidrigen Eingriff in eine materielle Rechtsposition handelt. Der Hinweis auf die Bindungswirkung des rechtswidrigen Entziehungsbescheides führt in diesem Zusammenhang nicht weiter, da gerade der Nachweis zu erbringen ist, daß in einem solchen Fall § 44 SGB X nicht geeignet ist, die Bestandskraft eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu überwinden.
Im vorliegenden Fall ist die Wiederbewilligung der dem Kläger entzogenen Teilversorgung auch deshalb mehr als die Wiedereinräumung einer einmal innegehabten, bloß formalen Rechtsstellung, weil er sonst im Vergleich zu ähnlich Betroffenen benachteiligt würde. Der allgemeine Gleichheitssatz ist ein Gebot materieller Gerechtigkeit, der freilich keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht begründet. Darum geht es aber hier nicht. Denn in vergleichbaren Fällen ist Betroffenen, denen in Polen eine Teilversorgung zu Unrecht gewährt worden war, diese weitergezahlt worden. Diese Fortzahlung beruhte ua auf dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 23. März 1982 (BArbBl 6/82, S 87), wonach zu Unrecht gewährte Teilversorgung, die nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden kann, weiterzuzahlen ist. Diese Rechtsansicht des BMA und die danach ausgerichtete Verwaltungspraxis war, wie oben dargestellt, rechtmäßig. Der Kläger ist nur deshalb nicht von Anfang an in dieser Weise behandelt worden, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide im Jahre 1980/1981 das Rundschreiben noch nicht ergangen war, dem Kläger und dem SG während des anschließenden Klageverfahrens nicht bekanntgeworden und auch von der Versorgungsverwaltung nicht beachtet worden ist, so daß der Kläger im Juli 1982 auf Anraten des SG die Klage zurückgenommen hat und damit erst die angefochtenen Bescheide hat bindend werden lassen. Bei diesem Verfahrensablauf kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er müsse eine Ungleichbehandlung gegenüber sonstigen vergleichbar Betroffenen deshalb hinnehmen, weil er nicht die gebotenen Rechtsmittel ausgeschöpft habe.
Soweit der Beklagte die Aufstockung der bisherigen Leistungen auf das Niveau einer Inlandsrente nach einer MdE um 25 vH abgelehnt hat, waren seine Bescheide allerdings, entgegen der Meinung des LSG, rechtmäßig. Der Kläger hatte nach seinem Wohnsitzwechsel keinen Anspruch auf Versorgungsleistungen in dieser Höhe, weil der Wohnsitzwechsel zwar eine Änderung der Verhältnisse zu seinen Gunsten sein konnte, allein aber für eine Erhöhung der Leistung nicht ausreichte. Eine Anhebung der bisher gewährten Versorgungsrente auf Inlandsniveau war nur dann gerechtfertigt, wenn der Bescheid vom November 1967 bereits die für die Feststellung einer Inlandsrente notwendigen Voraussetzungen, nämlich die Anerkennung bestimmter SF und einer dadurch verursachten MdE, enthalten hätte. Dieses war jedoch entgegen der Ansicht des LSG nicht der Fall. Der im November 1967 erteilte Bescheid wies lediglich eine Leistungsbewilligung von 45,00 DM monatlich aus. Für den Kläger war daraus nicht ersichtlich, welche SF dem zugrunde gelegt worden waren und wie hoch die MdE bemessen war. Der Bescheid konnte deshalb für ihn keine Grundlage sein, um nach seinem Wohnsitzwechsel eine Vollversorgung nach einer MdE um 25 vH zu erlangen (vgl dazu auch das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 26. Februar 1986 – 9a RV 36/84 –).
Zudem stand der „Aufstockung” auch der Rechtsgedanke des § 48 Abs 3 SGB X entgegen, wonach bei einer Änderung der Verhältnisse zugunsten des Betroffenen die durch einen rechtswidrigen, aber nicht mehr rücknehmbaren Verwaltungsakt festgestellte Leistung nicht über den Betrag hinausgehen darf, der sich ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Da sich ohne Berücksichtigung der (wiederhergestellten) Bestandskraft des rechtswidrigen Bescheides vom 8. November 1967 kein Auszahlungsbetrag für die Versorgungsrente des Klägers ergibt (§ 31 BVG), muß es auch nach der Übersiedelung des Klägers in das Inland bei dem bisher festgestellten Zahlbetrag verbleiben. Der Senat hat in der bereits erwähnten Entscheidung SozR 3-3100 § 62 Nr 1 zwar entschieden, daß in den Fällen, in denen § 62 Abs 3 BVG einer Rücknahme einer unrichtigen Leistungsbewilligung entgegensteht, im Falle allgemeiner Leistungserhöhungen auch ein sog „Einfrieren” nach § 48 Abs 3 SGB X nicht stattfinden dürfe. Der Sinn dieser erweiternden Auslegung war darin zu sehen, daß die Verwaltung ältere Versorgungsberechtigte nach langjährigem Leistungsbezug nicht immer wieder untersuchen lassen soll, um etwa neue Erkenntnisse im Einzelfall oder in der medizinischen Wissenschaft mit dem Ziel der bloßen „Leistungseinfrierung” durchzusetzen. Der damit verbundene Aufwand stünde in keinem rechten Verhältnis zum möglichen Ergebnis. Die normale Leistungserhöhung durch die regelmäßigen Anpassungsgesetze, die im wesentlichen die Geldentwertung ausgleicht, ist nicht so hoch, daß die Verhinderung des Anstiegs der zu Unrecht bewilligten Leistung jeden Verwaltungsaufwand rechtfertigt; zudem ist ein schutzwürdiges Vertrauen von Versorgungsberechtigten, die jahrelang an regelmäßigen Leistungsanpassungen teilgenommen haben und nun im fortgeschrittenen Alter stehen, nicht von der Hand zu weisen. Anders verhält es sich aber bei einer Erhöhung der Leistung, wie sie mit einer Umstellung von einer Teilversorgung auf eine Vollversorgung stattfindet. Hier geht es um eine erhebliche Leistungserhöhung, auf die zu vertrauen der Versorgungsberechtigte in der Vergangenheit keinen begründeten Anlaß hatte. Auf diesen Personenkreis ist die Ausnahme von dem Gebot der „Einfrierung” nach § 48 Abs 3 SGB X nicht auszudehnen. In dem die Inlandsversorgung ablehnenden Bescheid von 1981 ist die erforderliche Feststellung getroffen, daß der Bescheid, auf dem die Teilversorgung beruht, rechtswidrig ist. Damit ist die Voraussetzung für das sog „Einfrieren” nach § 48 Abs 3 SGB X erfüllt (BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen