Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsrecht. Neufeststellung. Inlandsversorgung. Übersiedler. Wohnsitzwechsel. Bestandsschutz. Anwendung des § 62 Abs 3 BVG. Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Zugunstenverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 62 Abs 3 BVG findet auch auf die Feststellung der Inlandsversorgung Anwendung, wenn ein Beschädigter nach Vollendung des 55. Lebensjahres und zehnjähriger unverändert gebliebener Feststellung der MdE in die Bundesrepublik verzieht.

2. Die Inlandsversorgung ist in der sich aus § 31 Abs 1 BVG ergebenden Höhe zu zahlen, nicht in Höhe der gewährten Auslandsversorgung.

3. Hat die Versorgungsverwaltung mit bindend gewordenem Bescheid nach dem Wohnsitzwechsel die Inlandsversorgung des Beschädigten unter Aufrechtlassung des § 62 Abs 3 BVG nach der tatsächlich vorliegenden MdE festgestellt, so ist der bindend gewordene Bescheid gemäß § 44 SGB 10 zurückzunehmen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.03.1995; Aktenzeichen 9 RV 7/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655352

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