Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsrecht. Neufeststellung. Inlandsversorgung. Übersiedler. Wohnsitzwechsel. Bestandsschutz. Anwendung des § 62 Abs 3 BVG. Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Zugunstenverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. § 62 Abs 3 BVG findet auch auf die Feststellung der Inlandsversorgung Anwendung, wenn ein Beschädigter nach Vollendung des 55. Lebensjahres und zehnjähriger unverändert gebliebener Feststellung der MdE in die Bundesrepublik verzieht.
2. Die Inlandsversorgung ist in der sich aus § 31 Abs 1 BVG ergebenden Höhe zu zahlen, nicht in Höhe der gewährten Auslandsversorgung.
3. Hat die Versorgungsverwaltung mit bindend gewordenem Bescheid nach dem Wohnsitzwechsel die Inlandsversorgung des Beschädigten unter Aufrechtlassung des § 62 Abs 3 BVG nach der tatsächlich vorliegenden MdE festgestellt, so ist der bindend gewordene Bescheid gemäß § 44 SGB 10 zurückzunehmen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1655352 |
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