Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 04.08.2016; Aktenzeichen L 5 KR 103/16)

SG Mainz (Aktenzeichen S 16 KR 653/13)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin verschaffte sich nach Segmentresektion eines Mammakarzinoms (Operation am 28.6.2012) mit anschließender Chemotherapie in Kenntnis eines zwischenzeitlich diagnostizierten Zungengrundkarzinoms eine ambulant privatärztlich durchgeführte Behandlung mit Thymuspräparaten (ab 16.10.2012) und Hyperthermie (ab 28.11.2012). Nach Resektion des Zungengrundkarzinoms (Operation am 6.11.2012) erfolgte deswegen auch eine Radiotherapie, die die Klägerin im Februar 2013 abbrach. Sie ist mit Ihrem Begehren auf Erstattung der Kosten der Behandlung mit Thymuspräparaten und Hyperthermie (2934,68 Euro) bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung auf die Gründe des SG-Urteils verwiesen. Die Leistungen seien insbesondere nicht nach § 2 Abs 1a SGB V zu gewähren, weil noch die Radiotherapie als weitere, die Chemotherapie ergänzende Standardtherapie zur Behandlung der beiden Karzinome zur Verfügung gestanden habe (Urteil vom 4.8.2016).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dies setzt nach der Rspr des BSG voraus, dass das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz - und sei es nur stillschweigend sinngemäß (vgl dazu zB BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 1 KR 29/16 B - BeckRS 2016, 71586 RdNr 17) - gebildet und eine Rechtsfrage in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte entschieden hat. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat (vgl zum Ganzen BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG Beschluss vom 15.8.2007 - B 1 KR 65/07 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN; BSG Beschluss vom 7.10.2009 - B 1 KR 15/09 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 22.10.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 21; BSG Beschluss vom 10.4.2014 - B 1 KR 13/14 B - NZS 2014, 479 RdNr 10; BSG Beschluss vom 1.7.2014 - B 1 KR 99/13 B - Juris RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 28 RdNr 4). Dies legt die Beschwerdebegründung nicht in der gebotenen Weise dar.

Die Klägerin zeigt bereits nicht nachvollziehbar auf, dass das LSG-Urteil auf einem Rechtssatz beruht, der von einem Rechtssatz des BVerfG und des BSG abgewichen sein soll. Die Klägerin bezeichnet als solchen vermeintlichen Rechtssatz des LSG, dass für den Nachweis einer spürbar positiven Einwirkung auf den Krankheitsverlauf dann regelmäßig kein Raum mehr sei, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nach nicht zu beanstandender Prüfung zu einer negativen Bewertung der streitgegenständlichen Behandlungsmethode gelangt sei. Sie legt nicht näher dar, wieso dieser Satz entscheidungstragend sein soll, obwohl nach der Begründung des LSG ein Versorgungsanspruch gemäß § 2 Abs 1a SGB V schon daran scheitert, dass im Zeitraum der selbstbeschafften Behandlungsleistungen dem medizinischen Stand entsprechende Leistungen zur Verfügung standen. Soweit die Klägerin vorträgt, das LSG sei auf ihre Einwände nicht eingegangen, dass die Ärzte Dr. R. und Prof. Dr. S. nur das Zungengrundkarzinom behandelt hätten sowie dass Dr. R. geäußert habe, zwei parallel laufende Bestrahlungen seien mit dem Leben nicht vereinbar, greift sie nur in rechtlich unbeachtlicher Weise (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) die Beweiswürdigung des LSG an.

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10448774

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