Verfahrensgang

LG Cottbus (Urteil vom 08.04.1998; Aktenzeichen 3 O 407/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. April 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das am 8. April 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, daß die Mietzinseinnahmen aus dem am 29. März 1996 zwischen dem Kläger und der B. & B. I., B. und V. GmbH C. abgeschlossenen Mietvertrag ab August 1997 der Zwangsverwaltungsmasse zustehen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,

  1. eine Anlageninventarliste des bebauten Grundstückes O. 5 in C. sowie der darauf befindlichen Gegenstände zu erstellen, aus dem die ursprünglichen Anschaffungskosten, die Jahresabschreibungen für 1996, die kumulierten AFA-Beträge sowie die Buchwerte hervorgehen, und diese Inventarliste dem Beklagten vorzulegen,
  2. Auskunft zu erteilen, ob und gegebenenfalls welche Verträge über Gebäudehaftpflicht-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserversicherung für das Grundstück O. 5 bestehen, und vorhandene Versicherungspolicen dem Beklagten vorzulegen,
  3. Auskunft zu erteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die B. & B. I., B. – und V. GmbH als Mieterin des Gebäudes O. 5 im Zeitraum vom 1. September 1996 bis zum 31. August 1997 Zahlungen auf Dach- und Fachreparaturrechnungen betreffend das genannte Grundstück gegen Mietforderungen aus dem Mietvertrag vom 19. März 1996 aufgerechnet hat, und die entsprechenden Unterlagen dem Beklagten vorzulegen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 14.000,– abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten dürfen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Mit Beschluß des Amtsgerichts Cottbus vom 29. April 1994 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der SRC … GmbH C. eröffnet und der Kläger zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Mit Generalmietvertrag vom 19. März 1996 vermietete der Kläger das zur Gesamtvollstreckungsmasse gehörende, teilweise vermietete, Gebäude O. 5 in C. an die B. & B. I. B. und V. GmbH C. zu einem Mietzins von DM 10.000,– pro Monat zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Aufgrund einer bereits am 30. Juli 1992 an dem vorgenannten Grundstück mit einem Betrag von DM 3,8 Mio im Grundbuch von C. Blatt … eingetragenen Grundschuld ordnete das Amtsgericht Cottbus mit Beschluß vom 30. Juli 1997 auf Antrag der Grundschuldgläubigerin die Zwangsverwaltung des Grundstückes an; der Beklagte ist zum Zwangsverwalter bestellt.

Die Parteien streiten unter anderem um die Frage, ob der Mietzins aus dem Mietvertrag vom 19. März 1996 der Gesamtvollstreckungsmasse oder der Zwangsverwaltungsmasse zusteht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anordnung der Zwangsverwaltung außerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens sei zwar grundsätzlich zulässig; das Grundpfandrecht erstrecke sich jedoch gemäß § 1123 BGB nur auf solche Mietzinsforderungen, die auf vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung abgeschlossenen Mietverträgen beruhen. Nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens könnten Pfandrechte zulasten der Masse nicht begründet werden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Mieten aus dem Mietvertrag vom 19. März 1996 zwischen dem Kläger und der Firma B. & B. I., B. und V. GmbH trotz Anordnung der Zwangsverwaltung durch Beschluß des Amtsgerichts Cottbus zur Geschäftsnummer … ausschließlich der Gesamtvollstreckungsmasse zustehen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

sowie widerklagend,

  1. festzustellen, daß die Mietzinseinnahmen aus dem Mietvertrag vom 29.03.1996 zwischen dem Kläger und der Firma B. & B. I. -B. und V. GmbH ab dem Monat August 1997 der Zwangsverwaltungsmasse zustehen;
  2. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten nachfolgende Unterlagen herauszugeben:

    1. Anlageninventar des bebauten Objektes O. 5 in C. sowie der darauf befindlichen Gegenstände zum 31.12.1996, aus dem ursprüngliche Anschaffungskosten, die Jahresabschreibungen (1996), die kumulierten AFA-Beträge sowie die Buchwerte jeweils hervorgehen;
    2. die Versicherungsunterlagen betreffend die Gebäudehaftpflicht-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserversicherung des Objektes O. 5 in C.
    3. Unterlagen betreffend die Aufrechnung von Dach- und Fachreparaturrechnungen seitens der B. & B. I. -B. und V. GmbH für den Zeitraum vom 01. September 1996 bis zum 31.08.1997.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, im Wege der Zwangsverwaltung könne der Grundpfandgläubiger sein Sicherungsrecht außerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens durchsetzen; ihm stehe nämlich ein Recht auf...

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