Gesetzestext

Der Rat kann auf Initiative eines seiner Mitglieder oder auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Anhänge ändern.

In Art. 45 wird das Verfahren festgelegt, wie die Anhänge abgeändert werden können. Durch die Anhänge A und B wird klargestellt, was unter "Insolvenzverfahren" im Sinne von Art. 1 zu verstehen ist. Könnten die Mitgliedstaaten beliebig alle Verfahren benennen, könnte die Zielrichtung der Verordnung deutlich verändert werden.[1] Für eine Abänderung der Anhänge ist deshalb eine qualifizierte Mehrheit im Rat erforderlich.

[1] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 190.

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