Gesetzestext

 

1Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann beantragen, daß ein in Anhang A genanntes Verfahren, das zuvor in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet wurde, in ein Liquidationsverfahren umgewandelt wird, wenn es sich erweist, daß diese Umwandlung im Interesse der Gläubiger des Hauptverfahrens liegt.

2Das nach Artikel 3 Absatz 2 zuständige Gericht ordnet die Umwandlung in eines der in Anhang B aufgeführten Verfahren an.

 

Rn 1

Art. 37 betont ebenfalls die Dominanz des Hauptverfahrens. Er räumt dem Hauptinsolvenzverwalter das Recht ein,[1] die Umwandlung des zuvor eröffneten ausländischen Sanierungsverfahrens in ein Liquidationsverfahren zu verlangen, sofern dies im "im Interesse der Gläubiger des Hauptverfahrens" liegt.

 

Rn 2

Die hierdurch verbundenen Härten für die Gläubiger und Geschäftspartner der Zweigniederlassung haben Portugal veranlasst, eine Erklärung abzugeben, in der erklärt wird, Portugal könne zurWahrung wichtiger örtlicher Interessen die "ordre-public"-Klausel des Art. 26 heranziehen, wenn die portugiesischen Interessen bei der Umwandlung eines vor dem Hauptverfahren eröffneten Partikularinsolvenzverfahrens nicht ausreichend berücksichtigt würden.[2] Vgl. dazu auch die Erklärung Portugals zur Anwendung der Art. 26 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (ABl. C 183 vom 30.6.2000, S. 1).

 

Rn 3

Das Gericht ist nicht befugt von Amts wegen eine Umwandlung vorzusehen, wenn dies im Interesse der Gläubiger des Hauptinsolvenzverfahrens liegt.[3] Insofern ist die Einschätzung des Hauptinsolvenzverwalters maßgeblich, der aber für eine Fehleinschätzung unter Umständen auch haftbar gemacht werden kann.

 

Rn 4

Art. 37 kommt in Deutschland nur insofern Bedeutung zu, als der inländische Hauptinsolvenzverwalter die Umwandlung eines ausländischen Partikularinsolvenzverfahrens beantragen kann.[4] Die InsO sieht nämlich ein einheitliches Verfahren vor, das sowohl zur Liquidation als auch zur Sanierung führen kann.

[1] Es steht im Ermessen des Hauptinsolvenzverwalters, ob er die Umwandlung anhängiger Sanierungsverfahren beantragen will. Wenn er von einem solchen Antrag absieht, können die Verfahren weiterhin als Sanierungsverfahren abgewickelt werden.
[2] Virgos/Schmit, Erläuternder Bericht, 32 (105).
[3] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 168.
[4] FK-Wimmer Anhang 1 Rn. 169.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge