Rn 29

Die Insolvenzmasse kann durch einen Dritten ohne Veranlassung durch den Insolvenzverwalter verpflichtet werden, wenn sich der Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB ergibt.[67] In diesen Fällen liegt die Verpflichtung im berechtigten Interesse der Insolvenzmasse. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Interesse des Insolvenzschuldners nicht deckungsgleich ist mit dem Interesse der Insolvenzmasse. Das berechtigte Interesse dürfte daher insolvenzspezifisch am Zweck der Masseverbindlichkeiten auszulegen sein, wenn eine Masseverbindlichkeit begründet werden soll.

 

Rn 30

Ausdrückliche Regelungen zur Notgeschäftsführung gibt es für Fälle, in denen ein vom Schuldner erteilter Auftrag kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt (§ 115 Abs. 2 Satz 3, 116 Satz 1) oder eine Personengesellschaft kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst ist (§ 118 Satz 1).

[67] BGH NJW 1971, 1564; MünchKomm-Hefermehl, § 55 Rn. 63 ff.

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