Rn 15

Für die Beantragung und Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahren entsteht keine eigene Gerichtsgebühr. Das Verfahren ist zwar nicht mehr Teil des eigentlichen Insolvenzverfahrens, es ist jedoch mangels Gebührentatbestand gerichtsgebührenfrei. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung wie auch die Versagung bereits im Schlusstermin sind ebenfalls gebührenfrei.[33]

 

Rn 16

Beantragt ein Insolvenzgläubiger Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (vgl. § 290 Abs. 1 und § 303 Abs. 1), so sind die mit diesem Antrag verbundenen Kosten in Höhe von 35,00 EUR (Nr. 2350 KV GKG) vom jeweiligen Antragsteller zu tragen (§ 23 Abs. 2 GKG).[34] Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass ein Gläubiger sich nur in aussichtsreichen Fällen mit einem solchen Antrag an das Gericht wendet.[35] Die Kostenpflicht gilt nach dem ausdrücklichen Wortlaut hingegen nicht, wenn ein Treuhänder einen entsprechenden Antrag stellt.[36]

[33] Gottwald-Keller, Insolvenzrechts-Handbuch, § 128 Rn. 43a.
[34] Gottwald-Keller, Insolvenzrechts-Handbuch, § 128 Rn. 43b.
[35] Begr. zu Art. 27 Nr. 8 EGInsO-RegE, BT-Drs. 12/3803, S. 72.
[36] Begr. zu Art. 27 Nr. 8 EGInsO-RegE, BT-Drs. 12/3803, S. 73.

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