Rn 39

Bei sogenannten nachträglichen Forderungsanmeldungen wird eine gesonderte Gebühr erhoben.

 

Rn 40

Abschnitt 4 Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)

 
2340 Prüfung von Forderungen je Gläubiger. 20,00 EUR
 

Rn 41

Gebührenschuldner ist der Gläubiger der nachträglich angemeldeten Forderung (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO "auf Kosten des Säumigen").

 

Rn 42

Eine Forderung ist nachträglich angemeldet, wenn sie nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluss festgelegten Frist zur Forderungsanmeldung (regelmäßig beim Insolvenzverwalter) eingeht. In diesen Fällen muss das Gericht entweder einen nachträglichen (besonderen) Termin zur Prüfung dieser Forderungen festlegen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anordnen (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).

 

Rn 43

Die zusätzliche Gebühr trägt der Tatsache Rechnung, dass die Prüfung der Forderungen in einem Prüfungstermin notwendiger Teil eines Insolvenzverfahrens ist. Wenn Gläubiger diesen Termin versäumen, entsteht zusätzlicher Aufwand, für den gesonderte Gebühren anfallen. Gleichzeitig kann die Gebührenpflicht Gläubiger davon abhalten, nachträglich Forderungen anzumelden, sofern diesen Forderungsanmeldungen kein wirtschaftliches Interesse zugrunde liegt.

 

Rn 44

Haben mehrere Gläubiger Anträge gestellt, wird die Gebühr nach dem ausdrücklichen Wortlaut ("je Gläubiger") gesondert für jeden von ihnen berechnet.[60] Die Gebühr entsteht allein durch die nachträgliche (verfristete) Anmeldung ist unabhängig vom Ausgang der jeweiligen Prüfung.

 

Rn 45

Der Termin (bzw. die Prüfung im schriftlichen Verfahren nach § 177 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall) muss tatsächlich stattgefunden haben, und es muss die jeweilige Forderung geprüft worden sein. Von wem der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens stammt, hat auf die Höhe der Gebühr (anders als bei KV 2320 bis 2322 gegenüber KV 2330 bis 2332) keine Auswirkungen.

 

Rn 46

2.3.4 Gebühren für den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung Ein weiterer Gebührentatbestand ist normiert für die Entscheidung über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung.

 

Rn 47

Abschnitt 5 Restschuldbefreiung

 
2350 Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO) 35,00 EUR
 

Rn 48

Die zusätzliche Gebühr trägt der Tatsache Rechnung, dass die Versagung zu einem im Vergleich zur Erteilung der Restschuldbefreiung erhöhten Bearbeitungsaufwand des Gerichts führt.[61] Gleichzeitig soll die Gebührenpflicht Störer davon abhalten, in aussichtslosen Fällen Versagungsanträge zu stellen.[62]

[60] Braun-Bäuerle, § 54 Rn. 17.
[61] Begr. zu Art. 27 Nr. 13 EGInsO-RegE, BT-Drs. 12/3803, S. 73.
[62] Begr. zu Art. 27 Nr. 13 EGInsO-RegE, BT-Drs. 12/3803, S. 72.

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