Rn 28

Das Pfandrecht entsteht mit dem Einbringen pfändbarer Sachen des Mieters bzw. Pächters, soweit ein gültiges Miet- bzw. Pachtverhältnis besteht.[78] Einbringen ist dabei das bewusste (wissentliche und willentliche[79]) Hineinbringen, Herstellen oder die Übernahme vom Vormieter bzw. Vorpächter, nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck.[80] Nicht als eingebracht gelten Gegenstände, die erkennbar[81] nur vorübergehend auf dem Grundstück bzw. den Mieträumlichkeiten eingebracht worden sind. Mit der Ausnahme, dass auch dann eine Einbringung vorliegt, wenn es gerade in der Zweckbestimmung der Gegenstände liegt, lediglich vorübergehend in den Räumlichkeiten zu verbleiben.[82]

 

Rn 29

Einer offenen Forderung aus dem Miet- bzw. Pachtverhältnis bedarf es im Zeitpunkt des Einbringens für das Entstehen des Vermieterpfandrechtes nicht.[83] Der Zeitpunkt des Einbringens ist aber für den Fall relevant, in dem der Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Gegenstand in die Miet- bzw. Pachträume einbringt. In diesem Fall entsteht an diesen Gegenständen nach § 91 kein Pfandrecht.[84]

 

Rn 30

Dies soll auch für den Fall der Eigenverwaltung gelten.[85] Wenn allerdings der Insolvenzverwalter Sachen einbringt, sichern diese Sachen zumindest die Masseschulden des nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehenden Miet- bzw. Pachtverhältnisses[86], weil § 91 für Verfügungen des Insolvenzverwalters nicht gilt[87]. Weil aber der Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren die Funktion des Insolvenzverwalters weitestgehend übernimmt und dem Sachwalter lediglich eine Überwachungsfunktion zukommt, § 274 Abs. 2, sichern nach hier vertretener Ansicht auch Sachen, die der eigenverwaltete Schuldner nach Insolvenzeröffnung eingebracht hat, Masseverbindlichkeiten aus dem Miet- bzw. Pachtverhältnis im Rahmen des Vermieterpfandrechtes.

 

Rn 31

Dabei müssen die Gegenstände im Eigentum des Mieters bzw. Pächters stehen und der Pfändung unterworfen sein.[88] Nicht umfasst sind daher Gegenstände, die im Dritteigentum – auch eines Untermieters bzw. Unterpächters – stehen. Eine Sicherung an diesen Gegenständen kommt lediglich durch Abtretung der Ansprüche aus dem Untermiet- bzw. Unterpachtvertrag in Frage.[89]

[78] HK-Lohmann, § 50 Rn. 22.
[79] MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 86.
[80] Palandt-Weidenkaff, § 562 Rn. 6; FK-Imberger, § 50 Rn. 57.
[81] Fehlende Erkennbarkeit geht zu Lasten des Mieters, FK-Imberger, § 50 Rn. 57.
[82] FK-Imberger, § 50 Rn. 57.
[84] MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 86b.
[85] MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 86b; a. A. Uhlenbruck-Brinkmann, § 50 Rn. 25.
[86] Insoweit übereinstimmend MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 86b; Uhlenbruck-Brinkmann, § 50 Rn. 25.
[87] HK-Kayser, § 91 Rn. 5.
[88] HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 28; HK-Lohmann, § 50 Rn. 23; MünchKomm-Ganter, § 50 Rn. 89.
[89] HambKomm-Büchler, § 50 Rn. 28.

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