Rn 5

Gesetzlicher Güterstand unter Eheleuten ist die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB). Jeder Ehegatte behält sein Vermögen, und auch während der Ehe hinzugewonnenes Vermögen wird – soweit dieses nicht im Einzelfall ausdrücklich abweichend vereinbart ist – nicht gemeinschaftliches Vermögen. Die Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt. Ein Ausgleich findet nur am Ende der Zugewinnperiode – bei Scheidung, Änderung des Güterstandes oder Tod – statt.

 

Rn 6

Eine Sonderregelung für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Ehegatten gibt es für den Fall der Zugewinngemeinschaft nicht. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beendet damit nicht die Zugewinngemeinschaft, so dass auch der nur bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft anfallende Ausgleichsanspruch nicht entsteht. Das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen des von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betroffenen Ehegatten ist ausschließlich nach allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen (§§ 1 und 2). Haben die Ehegatten also den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht durch Ehevertrag ausgeschlossen, wird das Vermögen des anderen, nicht insolventen Ehegatten nicht betroffen;[8] dieser kann grundsätzlich seine Vermögensgegenstände nach § 47 aussondern.

 

Rn 7

Auch in der Insolvenz gilt jedoch die Vermutungsregelung des § 1362 Abs. 1 BGB,[9] wonach im Zweifel der Vermögensgegenstand als dem Schuldner gehörig anzusehen ist.

[8] Uhlenbruck-Knof, § 37 Rn. 25.
[9] MünchKomm-Schumann, § 37 Rn. 8.

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