Rn 3

Unterhält der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so ist nach § 348 Abs. 1 das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet.

 

Rn 4

Der Begriff der Niederlassung ist wie in Art. 2 lit. h EuInsVO[2] weit zu verstehen.[3] Danach bezeichnet eine Niederlassung denjenigen Tätigkeitsort des Schuldners, an dem er für Dritte erkennbar einer wirtschaftlichen Aktivität nachgeht, die nicht nur von vorübergehender Dauer ist und die den Einsatz von Vermögenswerten und Personal erfordert.[4] Ein fester Geschäftssitz oder eine Eintragung der Niederlassung im Handelsregister sind nicht erforderlich.[5]

 

Rn 5

Alleinvertriebshändler, Handelsvertreter oder selbständige Handelsmakler werden demgegenüber als vom Schuldner unabhängige Personen eingestuft, deren Tätigkeit eine Niederlassung des Schuldners im Inland nicht begründet.[6]

[2] Zum Niederlassungsbegriff in Art. 2 lit. h EuInsVO ausführlich Duursma-Kepplinger, in: Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 2 EuInsVO Rn. 20 ff.; Huber, in: Haß/Huber/Gruber/Heiderhoff, Art. 2 EuInsVO Rn. 7 ff.
[3] HK-Stephan, § 348 Rn. 4; MünchKommBGB-Kindler, § 348 Rn. 1107; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht, § 348 Rn. 2.
[4] Kübler/Prütting-Kemper, § 348 Rn. 3; MünchKommBGB-Kindler, § 348 Rn. 1107.
[5] HK-Stephan, § 348 Rn. 4.
[6] HK-Stephan, § 348 Rn. 4; MünchKommBGB-Kindler, § 348 Rn. 1107.

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