Rn 1

Die Vorschrift regelt zunächst in Abs. 1, dass die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen in gleicher Weise bekannt zu machen ist wie deren Anordnung und verweist zu diesem Zweck auf § 23. Darüber hinaus soll über Abs. 2 eine sachgerechte Beendigung der sog. starken vorläufigen Insolvenzverwaltung (zum Begriff vgl. die Kommentierung zu § 22 Rn. 5) sichergestellt werden.[1] Für den Fall des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter regelt § 25 Abs. 2, dass vor Aufhebung seiner Bestellung dem vorläufigen Verwalter Gelegenheit gegeben wird, die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Auslagen und Verwaltervergütung) sowie die von ihm begründeten Verbindlichkeiten zu begleichen. Dazu stellt die Vorschrift ausdrücklich klar, dass dies auch für Dauerschuldverhältnisse gilt, soweit der vorläufige Verwalter die Gegenleistung daraus in Anspruch genommen hat. Damit werden insbesondere Arbeitnehmer geschützt, die der vorläufige Verwalter weiterbeschäftigt hat, umfasst sind aber auch Miet-, Pacht- und Leasingverträge. Eine Anspruchsgrundlage für direkte Ansprüche der betroffenen Gläubiger bietet § 25 Abs. 2 indes nicht.[2] Schließlich dient die Vorschrift auch der Reduzierung der Verwalterhaftung nach § 61.[3]

 

Rn 2

§ 25 setzt die Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen voraus (gemeint sind die "vorläufigen Maßnahmen" des § 21). Wann Sicherungsmaßnahmen aufzuheben sind, wird in der InsO jedoch nur lückenhaft geregelt. Noch im Regierungsentwurf zur InsO[4] war in Abs. 1 der entsprechenden Vorschrift des § 29 RegE InsO eine Aufzählung von Aufhebungsfällen enthalten. Diese Klarstellung im damaligen Abs. 1 des § 29 RegE wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens nach Erörterung im Rechtsausschuss gestrichen, da sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung ergebe, dass bei Abweisung des Eröffnungsantrags sowie Entbehrlichkeit aus anderen Gründen die Sicherungsmaßnahmen aufzuheben sind. Historischer Vorläufer des § 25 ist die rudimentäre Regelung des § 106 Abs. 2 KO.[5]

 

Rn 3

Der Anwendungsbereich des § 25 umfasst nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da mit der Eröffnung die Sicherungsmaßnahmen nicht aufgehoben werden, sondern automatisch außer Kraft treten (siehe die Kommentierung zu § 21 Rn. 107). In den sonstigen Fällen einer Verfahrensbeendigung (Abweisung mangels Masse, Erledigung, etc.), muss hingegen eine ausdrückliche Aufhebung durch Beschluss erfolgen. Auf diese findet § 25 mithin Anwendung.

 

Rn 4

Die Vorschrift berührt verschiedene Interessen der Beteiligten. Die Pflicht des Gerichts zur unverzüglichen Aufhebung und Bekanntmachung von Sicherungsmaßnahmen entspricht dem Bedürfnis des Schuldners, so schnell wie möglich wieder unbeschränkt handlungsfähig zu sein und dies nach außen auch dokumentieren zu können. Die Vertragspartner des vorläufigen Insolvenzverwalters werden in ihrem Interesse auf vollständige Befriedigung ihrer Ansprüche geschützt. Der vorläufige Insolvenzverwalter selbst hat ein Interesse seine Vergütungs- und Auslagenansprüche unkompliziert durchsetzen zu können.[6] Schließlich wird auch der allgemeine Rechtsverkehr durch die Bekanntmachungspflichten geschützt.

[3] Uhlenbruck-Vallender, § 25 Rn. 1.
[4] Entwurf einer Insolvenzordnung (InsO), BT-Drs. 12/2443.
[5] Ausführlich zur Entstehungsgeschichte: MünchKomm-Haarmeyer, § 25 Rn. 2 ff.

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