Rn 11

Der Beschluss über die Anordnung der Verfügungsbeschränkungen ist des Weiteren dem Schuldner, den Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, und dem vorläufigen Insolvenzverwalter besonders zuzustellen. Diese Zustellungen können nach § 8 auch durch Aufgabe zur Post erfolgen. Räumt man dem faktischen Geschäftsführer ein Beschwerderecht für den Schuldner ein,[17] sollte eine Zustellung auch an ihn erfolgen.[18]

 

Rn 12

§ 8 Abs. 2 Satz 1 erklärt die Zustellung an Personen unbekannten Aufenthalts für entbehrlich. Lediglich bei Vorhandensein eines Zustellungsbevollmächtigten ist die Zustellung an diesen vorzunehmen. § 27 RegE bestimmte im Gegensatz zum jetzigen § 23 noch, dass der Beschluss nur Personen zugestellt werden muss, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben und deren Anschrift dem Gericht bekannt ist. Der zuletzt genannte Zusatz wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens auf Veranlassung des Rechtsausschusses mit der Begründung gestrichen, dass bereits nach § 8 Abs. 2 Satz 1 eine Zustellung an Personen mit unbekanntem Aufenthalt entfalle.[19] Hierbei wurde offensichtlich übersehen, dass der Fall, wonach dem Gericht der betreffende Personenkreis mit Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner an sich unbekannt ist, nicht gleichzustellen ist mit Personen, bei denen nicht die Person an sich, sondern nur deren Aufenthalt unbekannt ist. Unter Berücksichtigung der vom Rechtsausschuss im Gesetzgebungsverfahren gegebenen Begründung kann die insoweit nach dem Wortlaut eindeutige Vorschrift des § 8 Abs. 2 allenfalls im Wege der teleologischen Extension ausgelegt werden. Hierfür spricht, dass der Gesetzgeber bei der Neugestaltung der Voraussetzung des zulässigen Eigenantrags im Rahmen des ESUG in § 13 Abs. 1 lediglich die Pflicht zur Einreichung eines vollständigen Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses, nicht hingegen die Vorlage eines Schuldnerverzeichnisses geregelt hat.

 

Rn 13

Dem Problem kommt in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zu, da dem Gericht regelmäßig zu Beginn eines Insolvenzverfahrens bei Anordnung der Sicherungsmaßnahmen Debitoren eines Unternehmens nicht oder nicht mit ladungsfähigen Anschriften bekannt sind.[20] Auch werden Verfügungsbeschränkungen häufig gerade wegen einer unzureichenden Mitarbeit des Schuldners angeordnet. Dennoch muss die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nicht bis zur Durchführung entsprechender gerichtlicher Ermittlungen zur Erfüllung der Zustellungsverpflichtung aufgeschoben werden, da gemäß § 9 Abs. 3 die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Verfahrensbeteiligten genügt, auch wenn das Gesetz in § 23 Abs. 1 Satz 2 daneben eine besondere Zustellung vorschreibt (siehe die Kommentierung bei § 9 Rn. 7).

 

Rn 14

Grundsätzlich erfolgt keine Zustellung an Drittschuldner sicherungsabgetretener Forderungen. Hat das Gericht jedoch den vorläufigen Insolvenzverwalter auf Grundlage von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zur Einziehung ermächtigt (vgl. die Kommentierung bei § 21 Rn. 76 ff.), muss eine Zustellung auch an sie erfolgen.[21]

 

Rn 15

Die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Zustellungen können gem. §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 3 auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen werden.[22] Die Übertragung solcher Zustellungsaufgaben sollte durch das Insolvenzgericht aber nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass das Schuldnervermögen wahrscheinlich ausreicht, um die dem Insolvenzverwalter durch die Zustellungen entstehenden Auslagen abzudecken.[23]

[17] So: Uhlenbruck-Pape, § 34, Rn. 3; a. A. MünchKomm-Schmahl/Busch, § 34 Rn. 58.
[18] FK-Schmerbach, § 23 Rn. 26.
[19] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 12/7302, S. 158.
[20] Ebenso: FK-Schmerbach, § 23 Rn. 27.
[21] BGH ZInsO 2003, 318 (321); HambKomm-Schröder, § 23 Rn. 5.
[22] Zu den damit verbundenen Schwierigkeiten vgl. die Kommentierung bei § 8 Rn. 25 ff.
[23] Vgl. hierzu die Kommentierung bei § 21 Rn. 29.

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