Rn 11
In Anbetracht der unzulässigen Vollstreckung stellt sich die Frage, ob ein Altmassegläubiger überhaupt eine Leistungsklage gegen den Verwalter erheben oder fortsetzen kann. Im Hinblick auf die ohnehin nicht mögliche Vollstreckung ist die Erhebung einer neuen Klage auf Leistung mangels eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.[13] Im Fall einer bereits anhängigen Klage allerdings muss dem Kläger im Interesse einer sachgerechten Kostenentscheidung die Möglichkeit gegeben werden, auf eine Feststellungsklage überzuwechseln.[14] Der Einwand der Masseunzulänglichkeit kann nur in einer Tatsacheninstanz erhoben werden.[15]
Rn 12
In keinem Fall können die ordentlichen Gerichte die inhaltliche Richtigkeit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit überprüfen.[16]
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