Rn 11

In Anbetracht der unzulässigen Vollstreckung stellt sich die Frage, ob ein Altmassegläubiger überhaupt eine Leistungsklage gegen den Verwalter erheben oder fortsetzen kann. Im Hinblick auf die ohnehin nicht mögliche Vollstreckung ist die Erhebung einer neuen Klage auf Leistung mangels eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.[13] Im Fall einer bereits anhängigen Klage allerdings muss dem Kläger im Interesse einer sachgerechten Kostenentscheidung die Möglichkeit gegeben werden, auf eine Feststellungsklage überzuwechseln.[14] Der Einwand der Masseunzulänglichkeit kann nur in einer Tatsacheninstanz erhoben werden.[15]

 

Rn 12

In keinem Fall können die ordentlichen Gerichte die inhaltliche Richtigkeit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit überprüfen.[16]

[13] LAG Düsseldorf ZIP 2000, 2034 = ZInsO 2000, 520 (LS); Pape, ZInsO 2001, 60 (62 f.); ders., KTS 1995, 189 (214); Dinstühler, ZIP 1998, 1697 (1705); Nerlich/Römermann-Westphal, § 209 Rn. 18; a. A. Runkel/Schnurbusch, NZI 2000, 49 (52 f.) sowie Roth, in: FS-Gaul, S. 573 (577).
[14] Pape, KTS 1995, 189 (215); Nerlich/Römermann-Westphal, § 209 Rn. 18; Gottwald-Klopp/ Kluth, § 74 Rn. 55.
[15] BAG ZIP 1989, 53 (54); Nerlich/Römermann-Westphal, § 209 Rn. 20.
[16] Uhlenbruck-Berscheid, § 210 Rn. 13.

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