Rn 12

Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen werden auch dann zu Neumasseverbindlichkeiten, wenn der Verwalter zwar nicht die Erfüllung des Vertrags wählt, aber nach der Anzeige die Kündigungsfrist ungenutzt verstreichen lässt. Die Masseunzulänglichkeit gibt dem Verwalter kein Recht zur außerordentlichen Kündigung,[9] er ist weiterhin an eine ordentliche Kündigung und deren Fristen gebunden, so dass er keine Möglichkeit hat, die zwischen Anzeige und erstem ordentlichen Kündigungszeitpunkt entstehenden Dauerschuldverpflichtungen zu vermeiden. Das Gesetz trägt dem Rechnung und erklärt die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entstehenden Ansprüche zu Altmasseverbindlichkeiten. Die nach Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Dauerschuldverhältnis entstehenden Verpflichtungen werden dagegen als Neumasseverbindlichkeiten eingestuft, weil der Verwalter von der Möglichkeit, die Entstehung dieser Ansprüche zu unterbinden, keinen Gebrauch gemacht hat. Dieser Fall wird in der Praxis allerdings selten vorkommen.[10]

 

Rn 13

Sobald der Verwalter die im Dauerschuldverhältnis vereinbarte Leistung für die Masse nutzt, liegt unabhängig von der Regelung der Nr. 2 ein Fall des § 209 Abs. 2 Nr. 3 (Rn. 17) vor, so dass wiederum Neumasseverbindlichkeiten gegeben sind. Daher ist § 209 Abs. 2 Nr. 2 nur dann für den Verwalter interessant, wenn er auf die Leistung verzichten kann (etwa die gemieteten Räume nicht mehr benutzt). Der Vertragspartner hat im Übrigen – anders als der Verwalter – in diesen Fällen das Recht, eine fristlose außerordentliche Kündigung auszusprechen, weil die Masseunzulänglichkeit für ihn ein wichtiger Grund ist.[11]

[9] Kübler, in: Kölner Schrift, S. 967 (978), Rn. 38.
[10] Eckert, ZIP 1996, 897 (905).
[11] Eckert, ZIP 1996, 897 (906).

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