Rn 10

Wählt der Verwalter bei einem gegenseitigen Vertrag nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Erfüllung, so liegt eine Neumasseverbindlichkeit i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 2 vor. Hat beispielsweise der Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Kaufvertrag geschlossen, der von beiden Seiten noch nicht erfüllt wurde, und wählt der Insolvenzverwalter erst nach der Anzeige (zum genauen Zeitpunkt vgl. § 208 Rn. 15) die Erfüllung dieses Vertrags, so ist der Erfüllungsanspruch des Vertragspartners vorrangig zu befriedigen, obwohl der Vertragsschluss und damit die Entstehung der Verbindlichkeit noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit zwingend vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelegen hat.

 

Rn 11

Lehnt der Insolvenzverwalter in Anwendung des § 103 die Erfüllung des Vertrags – nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit – hingegen ab, so ist der daraus resultierende Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung lediglich eine Altmasseverbindlichkeit, sofern es sich nicht ohnehin nur um eine Insolvenzforderung handeln sollte.

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