Rn 2

Die in § 189 Abs. 1 normierte Zweiwochenfrist ist die zentrale Ausschlussfrist im Verteilungsverfahren, auf die in den nachfolgenden Paragraphen Bezug genommen wird. Sie ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die weder von dem Insolvenzgericht (vgl. § 4 i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO) noch von den Parteien (vgl. § 4 i. V. m. § 224 Abs. 1 ZPO) geändert werden kann. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei ihrer Versäumung nicht in Betracht, da es sich nicht um eine Notfrist (§ 233 ZPO), sondern um eine absolute Ausschlussfrist handelt.[1]

 

Rn 3

Die Frist beginnt nach § 9 Abs. 1 Satz 3, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, also mit Beginn des dritten Tages (§ 187 Abs. 2 BGB, § 4 i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO) nach der Ausgabe des Amtsverkündungsblatts, in dem die öffentliche Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses (§ 188 Satz 3) enthalten ist.

 

Rn 4

Das Ende der Frist berechnet sich nach § 188 Abs. 2 BGB, sie läuft mit Ablauf des dritten Tages der zweitfolgenden Woche nach der Ausgabe des Amtsverkündungsblatts ab. Sofern das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, endet die Frist gemäß § 4 i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO an dem nachfolgenden Werktag.

 

Rn 5

Die Insolvenzordnung verlangt für den in § 189 Abs. 1 geforderten Nachweis keine Einhaltung einer bestimmten Form.[2] Entscheidend ist, dass der Nachweis dem Verwalter als Adressaten zugeht. Ein Zugang beim Insolvenzgericht ist nicht geeignet, die Nachweisfrist zu wahren.[3]

Haben ein oder mehrere Gläubiger neben dem Insolvenzverwalter Widerspruch gegen die Forderung erhoben, muss das Betreiben gegen sämtliche Widersprechende nachgewiesen werden. Nur bei Beseitigung aller Widersprüche kann die Feststellung der Forderung zur Tabelle erfolgen.[4]

Der Nachweis kann bereits vor Erstellung des Verteilungsverzeichnisses geführt werden, so dass der Verwalter die Forderung sogleich in das Verzeichnis aufzunehmen hat.

[1] Jaeger-Meller-Hannich, § 189 Rnr. 12.
[2] A. A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 20, welche einen Nachweis durch öffentliche Urkunde für geboten erachten.
[3] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 189 Rn. 6.
[4] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 189 Rn. 5; BGH NJW 1989, 2364, 2365.

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