Rn 10
Sofern ein Gläubigerausschuss besteht, hat der Verwalter gemäß § 187 Abs. 3 Satz 2 für jede Verteilung vorher dessen Zustimmung einzuholen. § 187 Abs. 3 Satz 2 stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Ein Verstoß kann Aufsichtsmaßnahmen nach § 58 auslösen.[10] Der Verwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses gegenüber dem Insolvenzgericht nicht nachzuweisen.[11] Eine fehlende Genehmigung des Gläubigerausschusses kann von der Gläubigerversammlung mangels insoweit vorhandener gesetzlicher Regelung nicht ersetzt werden. Liegt keine Zustimmung vor, ist die Verteilung dennoch wirksam, da § 187 Abs. 3 Satz 2 lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt.[12] Der Verwalter soll keinen Anspruch auf Rückzahlung von an die Gläubiger ausgezahlten Beträgen haben.[13] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz soll nur dann in Betracht kommen, wenn der Verwalter sich die Rückforderung zum Auszahlungszeitpunkt ausdrücklich vorbehalten hat.[14]
Rn 11
Die Schlussverteilung bedarf zusätzlich der Zustimmung des Insolvenzgerichts. § 196 Abs. 2 gilt für die Abschlagsverteilung nicht.
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