Rn 10

Sofern ein Gläubigerausschuss besteht, hat der Verwalter gemäß § 187 Abs. 3 Satz 2 für jede Verteilung vorher dessen Zustimmung einzuholen. § 187 Abs. 3 Satz 2 stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Ein Verstoß kann Aufsichtsmaßnahmen nach § 58 auslösen.[10] Der Verwalter hat die Zustimmung des Gläubigerausschusses gegenüber dem Insolvenzgericht nicht nachzuweisen.[11] Eine fehlende Genehmigung des Gläubigerausschusses kann von der Gläubigerversammlung mangels insoweit vorhandener gesetzlicher Regelung nicht ersetzt werden. Liegt keine Zustimmung vor, ist die Verteilung dennoch wirksam, da § 187 Abs. 3 Satz 2 lediglich eine Ordnungsvorschrift darstellt.[12] Der Verwalter soll keinen Anspruch auf Rückzahlung von an die Gläubiger ausgezahlten Beträgen haben.[13] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz soll nur dann in Betracht kommen, wenn der Verwalter sich die Rückforderung zum Auszahlungszeitpunkt ausdrücklich vorbehalten hat.[14]

 

Rn 11

Die Schlussverteilung bedarf zusätzlich der Zustimmung des Insolvenzgerichts. § 196 Abs. 2 gilt für die Abschlagsverteilung nicht.

[10] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 187 Rn. 10.
[11] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 187 Rn. 10.
[12] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 187 Rn. 18.
[13] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 187 Rn. 10; FK-Kießner, § 187 Rn. 4, ohne Begründung.
[14] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 10.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge