Rn 6

Verweigert der Verwalter die Eintragung, so stellt sich die Frage nach dem richtigen Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung. Da der Verwalter keine gerichtlichen Entscheidungen trifft und auch ein Erinnerungsverfahren mangels Entscheidung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nicht in Betracht kommt, hat der Gläubiger das Gericht mit dem Antrag anzurufen, den Verwalter im Rahmen der gerichtlichen Aufsichtspflicht zur Eintragung anzuweisen. Da ein solcher Antrag auf Einschreiten im Aufsichtswege rechtlich allerdings nur als Anregung zum Tätigwerden anzusehen ist,[9] gibt es gegen eine ablehnende Entscheidung für den Antragsteller an sich kein Beschwerderecht (eine Beschwerdemöglichkeit steht nur dem Verwalter im Rahmen der Vollstreckung einer Aufsichtsmaßnahme nach § 58 Abs. 2 zu).[10] Um dieses unbefriedigende Ergebnis jedoch zu vermeiden, wird man in diesen Fällen die Ablehnung des Einschreitens des Insolvenzgerichts zugleich als Verweigerung der gerichtlichen Zulassung der Forderung im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung[11] (vgl. § 176 Rn. 1 f.) zu deuten haben. Hiergegen muss dem betroffenen Gläubiger sodann – obwohl ein förmlicher Beschluss (der nach § 8 dem antragstellenden Gläubiger zuzustellen wäre) nicht vorliegt – die sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG zustehen.[12]

[9] Uhlenbruck-Vallender, § 58 Rn. 20.
[10] Dem von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 7 Rn. 33 vorgeschlagenen Weg eines Anspruchs des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung im Wege der Analogie zur Rechtsprechung zu § 14 GesO (verspätet angemeldete Forderungen) steht die Tatsache entgegen, dass § 14 GesO ausdrücklich eine Entscheidung des Gerichts in Form eines Zustimmungserfordernisses vorsieht, was im Rahmen des § 175 gerade nicht der Fall ist.
[11] Dazu Merkle, RPfleger 2001, 157 (163 f.).
[12] So auch Uhlenbruck-Sinz, § 175 Rn. 17.

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