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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 175 Tabelle

Dr. Ulf Martini
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. 2Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift zur Anlegung einer Insolvenztabelle wurde vormals in § 140 KO – § 202 RegE, § 192 RefE geregelt. Die Vorschrift wurde letztmalig durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 geändert.[1]

 

Rn 2

§ 175 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet den Insolvenzverwalter, jede angemeldete Forderung mit Angabe des Grundes und des Betrags der Forderung in eine Insolvenztabelle aufzunehmen. Gegebenenfalls hat er auch auf das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht, eine Steuerstraftat sowie ggf. auf die Nachrangigkeit der angemeldeten Forderung hinzuweisen.

[1] Das Gesetz wurde im BGBl. I 2013, S. 2379 verkündet und ist am 01.07.2014 in Kraft getreten.

2. Zuständigkeit zu Führung der Tabelle

 

Rn 3

Die beim Insolvenzverwalter angemeldete Forderung (vgl. § 174 Abs. 1 Satz 1) nimmt dieser in die Tabelle auf. Bis zum Prüfungstermin wird die Tabelle durch den Insolvenzv...

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Insolvenzordnung / § 175 Tabelle
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