Rn 1

Die Vorschrift des § 145 dehnt die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. auf Gesamtrechtsnachfolger (Abs. 1) und unter bestimmten Umständen auch auf Sonderrechtsnachfolger (Abs. 2) aus. Sie entspricht weitgehend der Vorgängervorschrift in § 40 KO. Besonderheiten bestehen insoweit, als § 145 Abs. 1 neben den Erben auch ausdrücklich andere Gesamtrechtsnachfolger in den Anwendungsbereich mit einbezieht. Der InsO-Gesetzgeber zeichnet damit allerdings nur nach, was schon unter der KO der h.M. entsprach.[1] (Inhaltliche) Abweichungen gegenüber der alten Rechtslage bestehen aber im Hinblick auf § 145 Abs. 2 Nr. 2. Die Vorschrift erweitert den Kreis der verdächtigen Personen im Vergleich zu § 40 Abs. 2 Nr. 2, § 31 Nr. 2 KO.

[1] Kuhn/Uhlenbruck, § 40 Rn. 3; Kilger/K. Schmidt, KO § 40 Anm. 2a; Jaeger-Henckel, KO § 40 Rn. 19-23.

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