Leitsatz (redaktionell)
Zur Beweislast bei einem Glatteisunfall, der sich längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht ereignet hat.
Orientierungssatz
Dem Geschädigten kann bei einem Verstoß gegen die Streupflicht nicht die Beweislast für die Ursächlichkeit des Nichtstreuens für seinen Unfall abgenommen, sondern es kann ihm lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises zugebilligt werden. Die Regeln über den Anscheinsbeweis können aber keine Anwendung finden, wenn der Sturz auf dem Glatteis erst längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist.
Normenkette
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Entscheidung vom 02.03.1982; Aktenzeichen 3 U 326/81) |
LG Mainz (Entscheidung vom 27.01.1981; Aktenzeichen 2 O 224/79) |
Fundstellen
Haufe-Index 542410 |
JR 1984, 247 |
JZ 1984, 100 |
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