Leitsatz (redaktionell)

Zur Beweislast bei einem Glatteisunfall, der sich längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht ereignet hat.

 

Orientierungssatz

Dem Geschädigten kann bei einem Verstoß gegen die Streupflicht nicht die Beweislast für die Ursächlichkeit des Nichtstreuens für seinen Unfall abgenommen, sondern es kann ihm lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweiserleichterung in Form des Anscheinsbeweises zugebilligt werden. Die Regeln über den Anscheinsbeweis können aber keine Anwendung finden, wenn der Sturz auf dem Glatteis erst längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist.

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Entscheidung vom 02.03.1982; Aktenzeichen 3 U 326/81)

LG Mainz (Entscheidung vom 27.01.1981; Aktenzeichen 2 O 224/79)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542410

JR 1984, 247

JZ 1984, 100

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