Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

 

Leitsatz (NV)

Für die Anwendbarkeit der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe kommt es bei gemeinschaftlicher Tierhaltung nicht nur auf die im Betrieb vorhandenen Vieheinheiten an. Vielmehr müssen auch sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein, von denen es nach § 51a BewG abhängt, ob eine solche Tierhaltung zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört.

 

Normenkette

UStG 1973 § 24 Abs. 2 Nr. 2; BewG §§ 51, 51a

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) hielten in den Streitjahren (1975 bis 1977) in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR) Vieh. Sie gaben für die GdbR keine Steuererklärungen ab, berücksichtigten jedoch - nach ihren Angaben - in ihren Steuererklärungen die wirtschaftlichen Ergebnisse der Viehhaltung mit je 1/3.

Aufgrund einer Außenprüfung gelangte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) zu dem Ergebnis, daß die Klägerin in ihrer Gesellschaft ein gewerbliches Unternehmen betrieben hätte, weil der Gesellschafter zu 2 kein hauptberuflicher Landwirt gewesen sei. Das FA setzte gegen die Klägerin mit Bescheiden vom 17. Dezember 1982 für die Streitjahre Umsatzsteuer fest. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage auf Festsetzung der Umsatzsteuer für 1975 bis 1977 auf jeweils 0 DM statt. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, für die Frage, ob die Klägerin ein landwirtschaftliches Unternehmen oder einen Gewerbebetrieb unterhalten habe, komme es nicht auf persönliche Eigenschaften der Gesellschafter, sondern nur auf die maßgebenden Vieheinheiten an. Das FG ließ offen, ob der Gesellschafter zu 2 in den Streitjahren hauptberuflicher Landwirt war.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 24 Abs. 2 Nr.2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1973). Nach seiner Auffassung nimmt diese Vorschrift auf alle in § 51a des Bewertungsgesetzes (BewG) genannten Voraussetzungen Bezug. Ferner macht das FA unrichtige Darstellung und Würdigung des Sachverhalts geltend. Die Klägerin habe - so führt es aus - in den Streitjahren keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Das FG hat verkannt, daß es für die Anwendbarkeit der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nicht nur auf die im Betrieb vorhandenen Vieheinheiten ankommt (§ 51 BewG), sondern daß auch sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, von denen es gemäß § 51a BewG abhängt, ob eine gemeinschaftliche Tierhaltung zur landwirtschaftlichen Nutzung gehört. Dies hat der Senat im Urteil vom 26. April 1990 V R 90/87 (BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802) näher dargelegt. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen. Das FG hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob in den Streitjahren sämtliche Voraussetzungen des § 51a BewG erfüllt waren. Feststellungen hierzu sind nachzuholen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423161

BFH/NV 1993, 502

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