Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei Nichtüberprüfbarkeit ist Urteil ,,nicht mit Gründen versehen"

 

Leitsatz (NV)

Ein Urteil ist nur dann i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417). Dies ist der Fall, wenn jegliche Begründung fehlt oder wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht, so daß die Unvollständigkeit der Vorentscheidung den gesamten Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm erfaßt (Anschluß an BFH-Urteil vom 11. Juni 1969 I R 27/68, BFHE 95, 529, BStBl II 1969, 492). Daher ist eine Rüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO schlüssig begründet, wenn mit ihr geltend gemacht wird, das FG habe einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt oder nur zum Grund des Steueranspruchs, nicht auch zur - gleichfalls streitigen - Höhe Stellung genommen (BFH-Beschluß vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351).

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.04.1988; Aktenzeichen 1 BvR 1580/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 415364

BFH/NV 1989, 506

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