Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtende Beiordnung eines Prozeßvertreters nur bei nachweisbar vergeblichem Bemühen des Antragstellers

 

Leitsatz (NV)

Gemäß § 155 FGO i. V. m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung hat das Prozeßgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG -) zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Angehörigen dieses Personenkreises nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Voraussetzung für die Beiordnung eines solchen Prozeßvertreters ist, daß der Beteiligte zumindest eine gewisse Zahl von zur Vertretung vor dem jeweiligen Gericht befugten Personen nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (Anschluß an Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 27. Januar 1988 VIII S 12/87, BFH/NV 1988, 383, m. w. N.).

 

Normenkette

FGO § 155; ZPO § 78b Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 417728

BFH/NV 1992, 252

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