Entscheidungsstichwort (Thema)
Für die Beschwer ist der Tenor maßgeblich, nicht die Begründung
Leitsatz (NV)
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in der ersten Instanz in vollem Umfang obsiegt hat. Das gilt auch dann, wenn das FG entgegen der Auffassung des Klägers einen gewerblichen Grundstückshandel angenommen hat, dessen Gewinn jedoch erst in dem auf das Streitjahr folgenden Jahr zu erfassen sei.
Normenkette
FGO § 40 Abs. 2, § 115; EStG § 15
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 14.04.2005; Aktenzeichen 14 K 275/00) |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist durch das angefochtene Urteil nicht beschwert.
1. Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision setzt --wie die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels-- voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., Vor § 115 Rz. 12, m.w.N.; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz. 31 f.). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb unzulässig, wenn der Beschwerdeführer in der ersten Instanz in vollem Umfang obsiegt hat.
Entscheidend ist, ob er durch das Urteil des Finanzgerichts (FG) formell beschwert ist, also nicht alles erlangt hat, was er beantragt hatte (Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz. 13, m.w.N.). Da die Entscheidungskompetenz des FG durch den Antrag des Klägers begrenzt ist, kommt es für dessen Beschwer allein darauf an, ob die Entscheidung von seinem Antrag in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung abweicht (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. November 1998 I B 58/98, BFH/NV 1999, 939, m.w.N.). Maßgeblich für die Beschwer ist nur der Entscheidungssatz (Tenor); der Kläger ist deshalb auch dann nicht beschwert, wenn das FG seiner Klage aus einem anderen als dem von ihm geltend gemachten Rechtsgrund stattgegeben hat (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 1983 VIII R 30/80, BFHE 138, 4, BStBl II 1983, 534; Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 115 Rz. 12).
2. Vorliegend hat das FG der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Zwar ist es der Auffassung des Klägers in der Sache nicht gefolgt, weil es von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen ist, dessen Gewinn erst in dem auf das Streitjahr folgenden Jahr zu erfassen sei. Auf die Begründung kommt es jedoch --wie dargelegt-- in diesem Zusammenhang nicht an. Es bleibt dem Kläger unbenommen, sich mit den im vorliegenden Rechtsstreit vorgebrachten Gründen gegen die Steuerfestsetzung des Folgejahres zu wenden, falls sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) dabei der Rechtsauffassung des FG anschließt.
Fundstellen
Haufe-Index 1615019 |
BFH/NV 2007, 66 |