Entscheidungsstichwort (Thema)

Protokolländerung nach mündlicher Verhandlung

 

Leitsatz (NV)

Der nach Schluß der mündlichen Verhandlung gestellte unzulässige Antrag auf Protokollergänzung kann als Anregung zur Protokollberichtigung behandelt werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 160, 164; FGO § 94

 

Tatbestand

Der erkennende Senat hat über die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) - einer Kommanditgesellschaft i. L. - aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Zu dieser ist der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1 und 3 nicht erschienen, nachdem er mit Schriftsatz vom 3. Juli 1992 mitgeteilt hatte, er habe das Mandat niedergelegt. Ein anderer Prozeßbevollmächtigter ist nicht bestellt worden. An der mündlichen Verhandlung hat der alleinvertretungsberechtigte Nachtragsliquidator und Beigeladene zu 1 teilgenommen. Der Senat verweist hinsichtlich seines Vortrags auf die Sitzungsniederschrift.

Mit Schreiben vom 15. September 1992 beantragt der Nachtragsliquidator und Beigeladene zu 1 für die Antragstellerin die Berichtigung und Ergänzung dieser Niederschrift.Der Senat läßt offen, ob der Antrag nicht schon deshalb unzulässig ist, weil er nicht von einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigten Bevollmächtigten gestellt wurde (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Er ist - soweit mit ihm eine einfache Protokollergänzung erreicht werden soll - deshalb unzulässig, weil er nach Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wurde (vgl. u. a. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1963 II C 16. 60, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 730; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, Zivilprozeßordnung, 50. Aufl., § 160 Anm. 5A; Zöller/Stephan, Zivilprozeßordnung, 17. Aufl., § 160 Rdnr. 14, jeweils m. w. N.). Soweit mit ihm eine Protokollberichtigung erreicht werden soll, sieht ihn der Senat als formelle Anregung an; ein unrichtiges Protokoll ist gemäß § 164 der Zivilprozeßordnung (ZPO) i. V. m. § 94 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von Amts wegen richtigzustellen.

Dafür besteht im Streitfall aber kein Anlaß.

Ausweislich des Protokolls hat der Liquidator der Antragstellerin erklärt, daß er keine Vertagung wünsche, sondern wolle, daß über die Revision heute sachlich entschieden werde. Soweit er nunmehr einwendet, er habe zu keinem Zeitpunkt den Wunsch vorgetragen, daß über die Revision noch am 7. Juli 1992 sachlich entschieden werden solle, steht dies nicht nur mit seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung, sondern auch mit seiner eigenen Darstellung im Schreiben vom 10. Juli 1992 an den BFH im Widerspruch. Er führt in diesem Schreiben wörtlich aus:

,,Auf Ihr Angebot einzugehen, die mündliche Verhandlung zu vertagen, sah ich für alle Beteiligten keinen Sinn. Nach mehr als 25 Jahren sollte dieser Prozeß nun endlich abgeschlossen werden. Eine weitere Vertagung und Verzögerung erschien mir unzumutbar."

Die übrigen Einwendungen betreffen mündliche Ausführungen, die nicht zu den wesentlichen Vorgängen der mündlichen Verhandlung gehören (§ 160 Abs. 1 bis 3 ZPO i. V. m. § 94 FGO). Das Protokoll braucht nur den äußeren Hergang der mündlichen Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt (vgl. z. B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 14. Aufl., § 94 FGO zu § 160 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 418732

BFH/NV 1993, 543

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge