Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Antrages auf Tatbestandsberichtigung eines BFH-Beschlusses

 

Leitsatz (NV)

Für einen Antrag auf Berichtigung der tatsächlichen Feststellungen in einem unanfechtbaren BFH-Beschluß, die nicht entscheidungserheblich waren, fehlt das Rechtsschutzinteresse.

 

Normenkette

FGO §§ 108, 113

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte mit Schriftsatz vom 30. Mai 1994, den Senatsbeschluß vom 19. April 1994 IV B 33/94 durch die Ersetzung der in Seite 4 des Beschlusses enthaltenen Worte "Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen" durch "Reisekosten/Verpflegungsmehraufwendungen" zu berichtigen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag gemäß § 108 i. V. m. § 113 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf Tatbestandsberichtigung des Beschlusses ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.

Der erkennende Senat hat in dem erwähnten Beschluß die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) ... mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Ablehnungsgesuch gegen den Berichterstatter des FG unzulässig sei und auch kein Ablehnungsgrund vorliege. Die nunmehr begehrte Berichtigung der tatsächlichen Feststellungen ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, diese Entscheidungen zu beeinflussen; solche Bemerkungen tatsächlicher Art, die erkennbar für die Entscheidung nicht wesentlich waren und weder unmittelbar noch mittelbar die Rechtsfindung beeinflußt haben, können eine Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO nicht rechtfertigen (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 2. Dezember 1992 II B 112/91, BFH/NV 1993, 259 m. w. N.). Für den Antrag fehlt im übrigen auch deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil gegen den Senatsbeschluß kein Rechtsmittel gegeben ist (BFH-Beschluß vom 28. September 1993 VII B 83/93, BFH/NV 1994, 189).

Die Kostenfreiheit der Entscheidung ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu dem abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Februar 1987 VIII S 14/86, BFH/NV 1987, 786).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423502

BFH/NV 1995, 228

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