Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Versagung von Akteneinsicht nach Beendigung der Instanz

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen die Versagung von Akteneinsicht ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das FG die Instanz durch eine Entscheidung in der Sache abgeschlossen hat und wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels die Akten dem BFH vorliegen.

 

Normenkette

FGO § 128

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerde ist zwar nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen Entscheidungen über die Art und Weise, in der einem Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren ist, statthaft, weil diese keine prozeßleitenden Verfügungen i. S. des § 128 Abs. 2 FGO sind, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475).

Ob hier eine solche beschwerdefähige Entscheidung über den Akteneinsichtsantrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom Finanzgericht (FG) getroffen worden und worin sie ggf. zu sehen ist, kann dahinstehen. Denn die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil es an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse für sie fehlt. Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 175/92 (BFH/NV 1993, 175) entschieden, daß eine Beschwerde gegen die Verweigerung oder gegen die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht durch das FG nicht auf die Klärung der Frage gerichtet sein kann, ob das FG im Hinblick auf eine später getroffene Sachentscheidung einen Verfahrensfehler begangen hat. Inwieweit die Weigerung des FG, die Akten zur Einsichtnahme an die von der Klägerin gewünschte Stelle zu versenden, das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung der Revision im Revisionsverfahren zu entscheiden. Ziel der Beschwerde gegen die Nichtgewährung einer beantragten Akteneinsicht durch das FG kann es nur sein, dieses durch eine Beschwerdeentscheidung anzuweisen, die Akteneinsicht in der beantragten Art und Weise zu gewähren. Eine solche Anweisung durch den BFH wird jedoch sinnlos, wenn das FG die Instanz durch eine Entscheidung in der Sache abgeschlossen hat und wegen eines dagegen eingelegten Rechtsmittels die Akten, deren Einsicht begehrt wird, dem BFH vorliegen (vgl. auch den Beschluß des Senats vom 11. August 1992 III B 198/92, BFH/NV 1993, 312). In diesem Fall besteht für den Beteiligten die eine Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht ausschließende, einfachere Möglichkeit, Akteneinsicht durch einen diesbezüglichen Antrag beim BFH zu erhalten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423493

BFH/NV 1996, 229

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