Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung des Antrages auf Überlassung von Akten in das Büro des Prozeßbevollmächtigten

 

Leitsatz (NV)

Das Recht, Akten einzusehen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 FGO), bedeutet grundsätzlich, daß die Akten in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden können; Ausnahmen, die in das gerichtliche Ermessen gestellt sind, müssen auf Sonderfälle beschränkt bleiben.

 

Normenkette

FGO § 78 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Das Recht, die Akten einzusehen, bedeutet grundsätzlich, daß die Beteiligten die Akten in der Geschäftsstelle des Gerichts einsehen können (Beschlüsse vom 29. September 1967 III B 31/67, BFHE 90, 312, BStBl II 1968, 82; vom 3. Dezember 1974 VII B 88/74, BFHE 114, 173, BStBl II 1975, 235; vom 10. August 1978 IV B 20/77, BFHE 126, 1, BStBl II 1978, 677 und vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475). Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen einen in diesem Sinne ergangenen nichtveröffentlichten Beschluß des BFH (vom 7. April 1981 VII B 6/81) nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (Beschluß vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, HFR 1982, 77). Ausnahmen hiervon, die in das gerichtliche Ermessen gestellt sind, müssen auf Sonderfälle beschränkt bleiben.

Die Annahme, daß die Entscheidung des FG auf Mutwilligkeit beruhe, ist abwegig. Ebensowenig kann davon die Rede sein, daß die Vorentscheidung für den Prozeßbevollmächtigten der Klin. ein ehrenrührendes Moment enthielte.

 

Fundstellen

BFH/NV 1985, 42

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