Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerhilfeverein: Keine Beratungsbefugnis bei Einkünften aus Mitunternehmerschaft

 

Leitsatz (NV)

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung nicht befugt, wenn in dem Einkommen des Steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb ‐ auch in der Form einer Beteiligung ‐ enthalten sind.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 2 S. 2; StBerG § 4 Nr. 11

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Beschluss vom 24.04.2006; Aktenzeichen 4 K 4056/06)

 

Gründe

Die vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) nicht näher begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Vorinstanz hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller als Bevollmächtigter zurückzuweisen ist (§ 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes).

Ein Lohnsteuer-Hilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuer-Erklärung nicht befugt, wenn in dem Einkommen des Steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb --auch in der Form einer Beteiligung-- enthalten sind. Der Senat verweist insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. Oktober 1994 VII R 37/94 (BFHE 176, 193, BStBl II 1995, 10 mit Anmerkung in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 91, 92).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1552096

BFH/NV 2006, 1714

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