Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstige Einkünfte bei Vercharterung einer Segelyacht
Leitsatz (redaktionell)
Vercharterung einer Segelyacht ist eine sonstige Tätigkeit i.S. des § 22 Nr. 3 EStG.
Normenkette
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 28.06.1989; Aktenzeichen IV 285/87) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 30.09.1998; Aktenzeichen 2 BvR 1818/91) |
Gründe
Der Senat folgt der Begründung des angefochtenen Urteils, die auch anderen Rechtsuchenden in ähnlich gelagerten Fällen zugänglich ist (s. Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 635), vor allem auch in der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin. Diese ist nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 1988 VIII R 262/80, BFHE 154, 536, BStBl II 1989, 291, und vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383; weitere Nachweise bei Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 10. Aufl. 1991, § 15 Anm. 13 ff.) und den nicht zu beanstandenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als eine unter § 22 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fallende Vermietungstätigkeit anzusehen, weil alle wesentlichen mit der Vercharterung der Yacht an die jeweiligen Segler verbundenen Leistungen nach den zugrunde liegenden Verträgen vom Yachtzentrum und Charterzentrum (YC) zu erbringen waren.
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs und daher auch ohne weitere Begründung.
Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Die Beteiligten sind vorher davon unterrichtet und gehört worden.
Fundstellen
Dokument-Index HI1934964 |
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