(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
entgegen § 4 Abs. 1 oder 4 den wesentlichen Inhalt des Vertrages oder seine wesentlichen Änderungen nicht schriftlich niederlegt, |
2. |
entgegen § 4 Abs. 3 oder 4 dem Auszubildenden oder dessen gesetzlichem Vertreter die unterzeichnete Niederschrift nicht aushändigt, |
3. |
dem Auszubildenden Aufgaben überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dienen, |
4. |
entgegen § 7 dem Auszubildenden die für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen oder an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte erforderliche Zeit nicht gewährt, |
5. |
Auszubildende einstellt oder ausbildet, obwohl er nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 persönlich oder nach § 20 Abs. 3 fachlich nicht geeignet ist, |
7. |
Auszubildende einstellt oder ausbildet, obwohl ihm das Einstellen oder Ausbilden nach § 24 untersagt worden ist, |
8. |
entgegen § 33 die Eintragung in das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beifügt, |
10. |
entgegen § 72 Abs. 1 den Beauftragten des Instituts eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erteilt, Unterlagen nicht vorlegt oder eine Besichtigung nicht gestattet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 8 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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