(1) 1Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluß des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. 2In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen

 

1.

Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,

 

2.

Beginn und Dauer der Berufsausbildung,

 

3.

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

 

4.

Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,

 

5.

Dauer der Probezeit,

 

6.

Zahlung und Höhe der Vergütung,

 

7.

Dauer des Urlaubs,

 

8.

Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,

 

9.

ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.

 

(2) Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter zu unterzeichnen.

 

(3) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden und dessen gesetzlichem Vertreter eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.

 

(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

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