(1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

 

(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bundesagentur[1] [Bis 31.12.2003: Bundesanstalt] für Arbeit unterstützt das Statistische Bundesamt bei der technischen und methodischen Vorbereitung der Statistik.

 

(3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung so zu gestalten, daß die erhobenen Daten für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung finden können.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Anzuwenden ab 01.01.2004.

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