Rz. 9

Der durch das AReG neu geschaffene § 317 Abs. 3a HGB trug dem Umstand Rechnung, dass ab dem 17.6.2016 für Abschlussprüfungen bei Unt, die kapitalmarktorientiert i. S. v. § 264d, aber keine Kreditinstitute oder VersicherungsUnt sind, die unmittelbar geltende EU-Verordnung für spezifische Anforderungen bei Unt von öffentlichem Interesse[1] anzuwenden war. Die Vorschrift ist im Zuge des FISG nunmehr nach § 316a HGB verschoben worden.. Die EU-Verordnung gilt für Jahres- und Konzernabschlussprüfungen von Unt des öffentlichen Interesses, sog. Public Interest Entity (PIE). Sie dient dem Ziel, die Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenskonflikten bei Abschlussprüfern dieser Unt zu fördern und enthält Vorschriften für die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen durch Abschlussprüfer (Art. 1 EU-Verordnung Nr. 537/2014).

 

Rz. 10

Titel II der EU-Verordnung Nr. 537/2014 nennt die nachfolgend überblicksartig dargestellten Bedingungen für die Durchführung von Abschlussprüfungen bei PIE.

Art. 4 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 bestimmt, dass die Prüfungshonorare für die Abschlussprüfung nicht ergebnisabhängig sein dürfen und für sog. Nichtprüfungsleistungen eine Begrenzung (Cap) auf 70 % des Durchschnitts der in den letzten drei aufeinander folgenden Gj für die Abschlussprüfung des geprüften Unt (und seiner verbundenen Unt) gezahlten Honorare zu beachten ist. Überschreiten die insg. von einem PIE an den Abschlussprüfer gezahlten Honorare in drei aufeinander folgenden Gj 15 % der insg. von dem Abschlussprüfer vereinnahmten Honorare, hat der Abschlussprüfer den Prüfungsausschuss des geprüften Unt zu informieren, der über eine Gefährdung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu beraten hat und entscheiden muss, ob ggf. eine auftragsbegleitende Qualitätssicherung durch einen anderen Abschlussprüfer durchzuführen ist.

 

Rz. 11

Art. 5 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 kodifiziert ein Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen. Die dort enthaltene sog. Blacklist kann von den Mitgliedstaaten erweitert werden, wobei der deutsche Gesetzgeber dies i. R. d. AReG nicht vorgenommen hat. Die in der Blacklist genannten Steuerberatungsleistungen und Bewertungsleistungen können von den Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber im AReG Gebrauch gemacht, indem § 319a Abs. 1 Nrn. 2 und 3 HGB entsprechende Regelungen enthielten. Durch die Streichung von § 319a HGB i. R. d. FISG sind diese Nichtprüfungsleistungen nunmehr nicht für Abschlussprüfer von PIE in Deutschland zulässig.

 

Rz. 12

Art. 6 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 betrifft die Vorbereitung des Abschlussprüfers auf die Abschlussprüfung und die Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit. Danach hat der Abschlussprüfer vor Mandatsannahme zu dokumentieren, dass er die Unabhängigkeitsvorschriften erfüllt. Der Abschlussprüfer hat ggü. dem Prüfungsausschuss des PIE eine schriftliche Unabhängigkeitserklärung abzugeben und mit dem Prüfungsausschuss Gefährdungen seiner Unabhängigkeit sowie angewendete Schutzmaßnahmen zu erörtern.

 

Rz. 13

Der Abschlussprüfer eines PIE hat gem. Art. 7 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 Unregelmäßigkeiten dem geprüften Unt mitzuteilen. Bereits zuvor bestand für Unregelmäßigkeiten eine Mitteilungspflicht nach § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bzw. IDW PS 270. Die in der EU-Verordnung definierten Unregelmäßigkeiten sind einerseits enger gefasst, als die nach § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB,[2] andererseits wird eine Mitteilungspflicht des Abschlussprüfers ggü. der von den Mitgliedstaaten bestimmten Behörde kodifiziert (Art. 12 EU-Verordnung Nr. 537/2014). Dazu hat der Abschlussprüfer zunächst das Unt aufzufordern, geeignete Maßnahmen zum Umgang mit den vermuteten Unregelmäßigkeiten und zur Vermeidung einer Wiederholung zu treffen. Erfolgt dies nicht, ist die zuständige Behörde vom Abschlussprüfer zu informieren. Welche Behörde in Deutschland für die Entgegennahme von Informationen über Unregelmäßigkeiten zuständig sein wird, ist nunmehr im FISG eindeutig geregelt. § 323 Abs. 5 HGB bestimmt, dass diese Mitteilung an die BaFin zu richten ist. Für Kreditinstitute und VersicherungsUnt galt auch bislang schon die BaFin als zuständige Behörde.[3]

 

Rz. 14

Die von der EU-Verordnung vorgeschriebene Durchführung einer auftragsbegleitenden Qualitätssicherung (Art. 8 der EU-Verordnung Nr. 537/2014) ist grds. nicht neu, da § 24d Abs. 2 BS WP/vBP a. F. dies bereits vorgeschrieben hatte. Neuerungen ergeben sich insoweit, als sich durch den erweiterten Kreis der Unt, die als PIE gelten (z. B. Einschluss von nicht kapitalmarktorientierten Kreditinstituten und VersicherungsUnt), der Anwendungsbereich erweitert hat. Ferner ist die Aufbewahrungspflicht für die Ergebnisse der auftragsbegleitenden Qualitätssicherung gem. Art. 8 Abs. 7 EU-Verordnung Nr. 537/2014 zu beachten, die inhaltlich bislang schon über die VO 1/2006, Tz 152, geregelt war. Neu ist insoweit, dass das Aufbewahrungserfordernis nicht nur für den Abschlussprüfer, so...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge