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Die APAS hat gem. Art. 27 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 regelmäßig die Entwicklungen auf dem Markt für die Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen für Unt von öffentlichem Interesse zu überwachen. Zu diesem Zweck sind u. a. die Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse zu bewerten. § 324 Abs. 3 HGB schafft dazu die Ermächtigungsgrundlage für die APAS. Adressat eines entsprechenden Informationsverlangens der APAS ist das Unt. § 324 Abs. 3 HGB erfasst dabei durch den Verweis auf § 316a HGB auf sämtliche Unt von öffentlichem Interesse, unabhängig von ihrer Rechtsform.

Zur Entlastung der betroffenen Unt soll die APAS ihre Informationen zunächst aus öffentlichen Quellen beschaffen.

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