Nutzt der Voreigentümer/bisherige Rechtsträger/Eigentümer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nach §§ 138d ff. AO, deren steuerlicher Vorteil sich bei dieser Feststellung auswirken soll, ist dies in Zeile 22 anzukreuzen. Die Steuergestaltung ist auf einem gesondertem Blatt zu erläutern.

In der Zeile 23 ist die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben.

Hierbei handelt es sich bei einer Steuergestaltung um einen bewussten, das (reale und/oder rechtliche) Geschehen mit steuerlicher Bedeutung verändernden Schaffensprozess durch Transaktionen, Regelungen, Handlungen, Vorgänge, Vereinbarungen, Zusagen, Verpflichtungen oder ähnliche Ereignisse.

Die Steuergestaltung ist grenzüberschreitend, wenn sie mehr als einen EU-Mitgliedstaat oder mindestens einen EU-Mitgliedstaat und einen oder mehrere Drittstaaten betrifft.[1]

[1] Weiteres zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen BMF, Schreiben v. 29.3.2021, IV A 3 – S 0304/19/10006:010 BMF, Schreiben v. 29.3.2021, IV B 1 – S 1317/19/10058 :011, BStBl 2021 I S. 582; geändert durch BMF, Schreiben v. 26.7.2022, IV A 3 – S 0304/19/10006 :012, BStBl 2022 I S. 1224 und BMF, Schreiben v. 23.1.2023, IV A 3 – S 0304/19/10006 :013.

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